Der Landtag wolle beschließen:
A. Problem und Ziel
Mit der Erweiterung der Europäischen Union, der bevorstehenden Ausweitung der Freizügigkeit von Arbeitskräften innerhalb der Europäischen Union, der Liberalisierung bestimmter Wirtschaftssektoren auf europäischer Ebene sowie generell dem kontinuierlichen Zusammenwachsen des gemeinsamen Marktes kommt es zu starken Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die ihre Arbeitskräfte nach den in ihrem Bereich geltenden Tarifverträgen entlohnen und Unternehmen, die teilweise deutlich geringere Entgelte zahlen.
Das unter anderem zur Bekämpfung dieser Problematik und zur Sicherung einheimischer Arbeitsplätze erlassene Saarländische Bauaufträge- und Vergabegesetz vom 23. August 2000 wurde in seinen wesentlichen Regelungen zur Tariftreue nach Inkrafttreten des „Rüffert-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofes (EuGH -C-346/06, vom 3.4.2008) per Erlass vom 16. April 2008 bis auf Weiteres für nicht anwendbar erklärt
B. Lösung
Zur Sicherung der einheimischen Arbeitsplätze hat das Saarland die grundsätzliche Offenheit zu einem Tariftreuegesetz erklärt und in erster Linie eine länderübergreifende Lösung angestrebt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Länder Rheinland-Pfalz, Hessen und Baden-Württemberg und auch NRW eine kurzfristig in Kraft tretende gesetzliche Regelung derzeit nicht planen. Die Fraktionen haben sich daher entschlossen, eine eigene Regelung auf den Weg zu bringen. Mit dem Saarländischen Vergabe- und Tariftreuegesetz sollen nun umfassende Regelungen zum saarländischen Vergabewesen und den bei Ausschreibungen zu beachtenden Grundsätzen geschaffen werden. Und zwar nicht nur im Bereich des ÖPNV, sondern auch für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen. Im Bereich des ÖPNV wird die Tariftreuepflicht dahingehend konkretisiert, dass einer, der im Saarland in dieser Branche geltenden Tarifverträge, angewandt werden muss. Des Weiteren werden Tariftreueregelungen festgeschrieben, die eine Bindung an die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Mindestarbeitsbedingungengesetz fixierten Löhne sowie die Einhaltung menschenwürdiger Bedingungen bei der Produktion und die Beachtung des Gesichtspunkts der umweltfreundlichen Beschaffung betont.
C. Alternativen
Keine, da entsprechende Regelungen auf Bundesebene, die den Vorzug verdienen würden, nicht zu erwarten sind.
D. Finanzielle Auswirkungen
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen in begrenztem Umfang sind möglich, wenn einerseits von der öffentlichen Hand erbrachte Dienstleistungen teurer einzukaufen sind und diese Mehrkosten weitergegeben werden. Andererseits können die Regelungen durch die Zahlung höherer Arbeitsentgelte zu einer Erhöhung der Einkommen bei Privathaushalten führen. Die Wirtschaftsunternehmen, die auf Grund des Gesetzes höhere Arbeitsentgelte für die Dauer des öffentlichen Auftrages zahlen müssen, könnten dies wiederum in ihren Kalkulationen berücksichtigen.
Insgesamt wird es zu einem faireren, leistungsorientierten Wettbewerb, der auch zu angemessenen Preisen führt, kommen.
Durch den Vollzug des Gesetzes kann für das Land und die kommunale Seite ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand z.B durch die Überprüfung der Tariftreue und gegebenenfalls höhere Kosten bei der Auftragsvergabe entstehen. Dem stehen jedoch die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs sowie die Sicherstellung einheimischer Arbeitsplätze, Mehreinnahmen von Lohnsteuern und darüber hinaus eine Entlastung der sozialen Sicherungssysteme gegenüber.
G e s e t z
über die Vergabe öffentlicher Aufträge
und zur Sicherung von Sozialstandards und Tariftreue im Saarland
(Saarländisches Vergabe- und Tariftreuegesetz)
Vom…
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Ausnahme von Arbeitsverträgen und Aufträgen nach § 100 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(2) Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene gilt dieses Gesetz für öffentliche Dienstleistungsaufträge, auch in Form von Dienstleistungskonzessionen, und für Linienverkehrsgenehmigungen, soweit diese nach Maßgabe der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vergeben oder erteilt werden. Es gilt insbesondere auch für die Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absätze 4 bis 6 sowie für die Betrauung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der EG-Verordnung 1370/2007.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Vergabeverfahren im Bereich des Absatzes 2, soweit diese von einer Gruppe zuständiger Behörden gemäß Artikel 2 lit. b) der EG-VO 1370/2007 durchgeführt werden und sich die zu vergebenen Verkehre nicht ausschließlich auf das Gebiet des Saarlandes beschränken.
(4) Dieses Gesetz gilt für Vergabeverfahren gemäß Absatz 1 ab einem geschätzten Auftragswert (Schwellenwert) von 50 000,- €. Die Berechnung des Auftragswerts bestimmt sich nach § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Fassung vom 11.02.2003 (BGBl. I S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Vergabegrundsätze
(1) Öffentliche Aufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden.
(2) Für die Auftragsausführung können gemäß § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und gemäß Artikel 4 der EG-VO 1370/2007, hier insbesondere gemäß Absatz 5 Satz 2, zusätzliche Anforderungen von Auftragnehmern gefordert werden.
(3) Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.
(4) Fehlt bei Angebotsabgabe eine Tariftreueerklärung gemäß § 3 Absatz 2 oder § 4, ist das Angebot, soweit auch nach erneuter Fristsetzung die Erklärung nicht nachgereicht wird, von der Wertung auszuschließen. Soweit ein Verstoß gegen § 3 Absätze 1 oder 3 vorliegt gelten die Regelungen über den Ausschluss gemäß § 21 Absatz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung oder § 16 Absatz 1 Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Tariftreuepflicht
(1) Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des AEntG unterfällt, werden nur an Auftragnehmer (Unternehmen) vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung mindestens das Entgelt zu gewähren, das der nach dem AEntG einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.
(2) Aufträge über Leistungen oder Genehmigungen im öffentliche Personennahverkehr gemäß § 1 Absatz 2 dürfen nur an Auftragnehmer (Unternehmen) vergeben beziehungsweise erteilt werden, die sich bei der Angebotsabgabe oder im Antrag auf Erteilung einer Genehmigung schriftlich verpflichten, ihrem Fahrpersonal bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das Entgelt zu zahlen, das in einem im Saarland für diesen Bereich geltenden Tarifvertrag vorgesehen ist.
(3) Aufträge im Sinne des § 1 Absatz 1, die vom MiArbG erfasst werden, dürfen nur an Auftragnehmer (Unternehmen) vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben der auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 Mindestarbeitsbedingungengesetz zu erlassender Rechtsverordnung entspricht.
§ 4
Tariftreue des beauftragten Nachunternehmens
(1) Wird bei einer öffentlichen Auftragsvergabe eine Erklärung nach § 3 gefordert, muss der Auftragnehmer sich jeweils auch schriftlich dazu verpflichten, dass er von einem von ihm beauftragten Nachunternehmer oder von einem von ihm oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher ebenfalls die Abgabe einer § 3 entsprechenden Erklärung verlangt. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen. Der jeweils einen Auftrag weiter Vergebende hat die jeweilige schriftliche Übertragung der Verpflichtung und ihre Einhaltung durch die jeweils beteiligten Nachunternehmer oder Verleiher sicherzustellen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Bei Beschaffungen bis zu einem Auftragswert von 5 000,- € kann auf die Erklärung nach Absatz 1 verzichtet werden.
§ 5
Wertung unangemessen niedriger Angebote
Bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit des Angebots kann die Vergabestelle sich dazu von dem potentiellen Auftragnehmer die Kalkulationsunterlagen vorlegen lassen. Kommt der potentielle Auftragnehmer innerhalb der von der Vergabestelle festgelegten Frist dieser Vorlagepflicht nicht nach, ist er von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen.
§ 6
Angabe der einschlägigen Tarifentgelte
(1) Das für das Tarifvertragsrecht zuständige Ministerium gibt die nach diesem Gesetz anzuwendenden Tarifentgelte öffentlich bekannt.
(2) Bei allen Vergabeverfahren sind die für die Ausführung des Beschaffungsauftrags maßgeblichen Entgelttarife den Bewerbern und Bietern im Einzelnen bekannt zu geben. Sind diese Entgelttarife in allgemein unmittelbar zugänglichen und kostenlos nutzbaren Datenbanken hinterlegt, genügt ein Hinweis darauf in der Vergabebekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen oder in der Aufforderung zur Bewerbung um die Teilnahme am Vergabeverfahren.
§ 7
Nachweise
(1) Hat die Landesregierung Muster zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen im Sinne der §§ 3 und 4 öffentlich bekannt gemacht, kann der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise die Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz verlangen, dass der Auftragnehmer die Übernahme der Verpflichtung nach dem einschlägigen Muster erklärt.
(2) Der Auftragnehmer und die von ihm im Sinne des § 4 beauftragten Nachunternehmer sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz die Einhaltung der Verpflichtungen nach §§ 3 und 4 auf dessen Verlangen nachzuweisen. Ferner sind der Auftragnehmer und die von ihm im Sinne des § 4 beauftragten Nachunternehmer verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Prüfung, ob die Verpflichtungen nach §§ 3 und 4 eingehalten werden, während der Betriebszeit im erforderlichen Umfang Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Dem Auftragnehmer steht ein Wahlrecht zu, ob er die Einsicht in den Geschäftsräumen der Auskunftsempfänger oder seinen eigenen gewährt. Das Wahlrecht nach Satz 4 entfällt, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers gerechtfertigt erscheint. Die Beschäftigten sind über die Möglichkeit der in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Kontrollen zu informieren.
§ 8
Kontrolle
(1) Die öffentlichen Auftraggeber haben das Recht, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen. Die kontrollierenden Personen dürfen zu Kontrollzwecken Einblick in die Entgeltabrechnungen der ausführenden Unternehmen, in die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen an in- und ausländische Sozialversicherungsträger, in die Unterlagen über die Abführung von Beiträgen an in- und ausländische Sozialkassen des Baugewerbes und in die zwischen den ausführenden Unternehmen abgeschlossenen Verträge nehmen. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen und ihre schriftliche Zustimmung einzuholen.
(2) Die Auftragnehmer haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung nach Absatz 1 bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen.
(3) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 1 Absatz 2 gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54 a Personenbeförderungsgesetz entsprechend.
§ 9
Sanktionen
(1) Um die Einhaltung der aus diesem Gesetz resultierenden Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sichern, ist zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H., der Auftragssumme zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer begangen wird.
(2) Die öffentlichen Auftraggeber haben mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der aus diesem Gesetz resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.
(3) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag sowie als Nachunternehmer sollen alle Unternehmen bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die gegen die in diesem Gesetz geregelten Pflichten und Auflagen verstoßen.
§ 10
Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen
Bei der Vergabe von Leistungen nach § 1 Absatz 1 ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus:
1. dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II, S. 641),
2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973(BGBl. 1976 II S. 202) und
8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
§ 11
Umweltverträgliche Beschaffung
Öffentliche Auftraggeber sollen im Rahmen von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge zu tragen, dass bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung bewirkte negative Umweltauswirkungen gering gehalten werden. Dies umfasst das Recht, bei der Bedarfsermittlung, der Leistungsbeschreibung und der Zuschlagserteilung Anforderungen im Sinne von Satz 1 aufzustellen und angemessen zu berücksichtigen sowie für die Auftragsausführung ergänzende Verpflichtungen auszusprechen.
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Vergabe von Bauaufträgen im Saarland (Saarländisches Bauaufträge –Vergabegesetz -SaarBauVG-) vom 23. August 2000 (Amtsbl. S. 1846) außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem Inkrafttreten durch Bekanntmachung eingeleitet worden sind.
B e g r ü n d u n g :
A. Allgemeines
Mit der bevorstehenden Ausweitung der Freizügigkeit von Arbeitskräften innerhalb der Europäischen Union, der Liberalisierung bestimmter Wirtschaftssektoren auf europäischer Ebene sowie generell dem kontinuierlichen Zusammenwachsen des gemeinsamen Marktes kommt es insbesondere im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen zu starken Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die ihre Arbeitskräfte nach den in ihrem Bereich geltenden Tarifverträgen entlohnen und Unternehmen, die teilweise deutlich geringere Entgelte zahlen.
Im öffentlichen Personennahverkehr ist angesichts der Liberalisierung auf europäischer Ebene eine ähnliche Entwicklung zu befürchten.
Das unter anderem zur Bekämpfung dieser Problematik erlassene Saarländische Bauaufträge- und Vergabegesetz vom 23. August 2000 wurde in seinen wesentlichen Regelungen zur Tariftreue nach Inkrafttreten des „Rüffert-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofes vom 3.4.2008 per Erlass vom 16. April 2008 bis auf Weiteres für nicht anwendbar erklärt.
Mit dem Saarländischen Vergabe- und Tariftreuegesetz sollen nun umfassende Regelungen zum saarländischen Vergabewesen und den bei Ausschreibungen zu beachtenden Grundsätzen geschaffen werden. Dabei bezieht sich die saarländische Tariftreueregelung nicht nur auf eine Branche: Neben den Regelungen für den öffentlichen Personennahverkehr werden für den Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen Tariftreueregelungen festgeschrieben, die die Bindung an die laut Arbeitnehmerentsendegesetz sowie Mindestarbeitsbedingungengesetz fixierten Entgelte vorsehen und die Einhaltung menschenwürdiger Bedingungen bei der Produktion betonen.
Ziel der Regelungen ist es, einen fairen Wettbewerb bei öffentlich zu vergebenen Leistungen im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie im Sinne der einschlägigen EG-Richtlinien und der EG-VO 1370/2007 zu gewährleisten und auch im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs einheimische Arbeitsplätze zu sichern. So können in arbeitsmarktpolitisch sensiblen Bereichen Arbeitsplätze erhalten werden, die einen ausreichenden sozialen Schutz und ein angemessenes Einkommensniveau gewährleisten.
Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf in § 3 Absätze 1 bis 3 verschiedene Formen von Tariftreueregelungen vor.
Die weitestgehenden Regelungen waren, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in Sachen „Rüffert“ und der einschlägigen EG-Verordnungen beziehungsweise Richtlinien, im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs möglich. Hier erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes sogar auf kommerzielle Verkehre, soweit diese vom Geltungsbereich der EG-VO 1370 /2007 erfasst werden. Es handelt sich hierbei um einen nicht ganz unerheblichen Teil der Linienverkehre.
Anlässlich der konkreten Ausgestaltung der Tariftreueregelung war jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs mehrere Tarifverträge zwischen unterschiedlichen Tarifpartnern vereinbart wurden. Zur Wahrung des grundgesetzlich verankerten Rechts auf Tarifautonomie wurde im vorliegenden Gesetzesentwurf die Einhaltung eines im Saarland für diesen Bereich geltenden Tarifvertrages und nicht die Einhaltung eines repräsentativen Tarifvertrages gefordert.
Bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen wurden unter Beachtung des bereits zitierten EuGH-Urteils in Sachen „Rüffert“, die derzeit rechtlich unproblematischen Tariftreueregelungen in § 3 Absätze 1 und 3 aufgenommen.
Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen in allen genannten Bereichen wurden sowohl Nachweispflichten als auch Sanktionen vorgesehen sowie das Recht auf Kontrollen eingeräumt. Die Sanktionen reichen von der Vertragsstrafe bis hin zum Ausschluss vom Vergabeverfahren und berücksichtigen die Sonderregelungen der in Bezug genommenen Bundesgesetzte. Des Weiteren wurde festgeschrieben, dass die öffentlichen Auftraggeber alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend zu behandeln haben und anlässlich der Auftragsvergabe in transparenter Weise vorgehen müssen. Bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit des Angebots hat die Vergabestelle das Recht sich die Kalkulationsunterlagen vorlegen zu lassen und bei einer Weigerung des Bieters, diesen von dem weiteren Verfahren auszuschließen.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer Nachunternehmer einsetzt, ist die Abgabe einer Tariftreueerklärung auch für diesen verpflichtend.
Im Gesetz wird ein Schwellenwert für Auftragsvergaben von Leistungen im Sinne des § 98 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und ein Schwellenwert bezüglich der Notwendigkeit der Abgabe der Tariftreueerklärung durch ein vom Auftragnehmer beauftragtes Nachunternehmen festgelegt. Dadurch soll ein unangemessen hoher Bürokratieaufwand vermieden werden.
Außerdem wurde in § 11 der Gesichtpunkt der umweltverträglichen Beschaffung in den Gesetzesentwurf aufgenommen.
Durch die Neufassung des Gesetzes war ein Außerkrafttreten des Gesetzes über die Vergabe von Bauaufträgen im Saarland (Saarländisches Bauaufträge- und Vergabe-gesetz- SaarBauVG-) vom 23.August 2000 erforderlich geworden.
Gesetzgebungskompetenz:
Die grundsätzliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern wird in Art. 70 Abs. 1 GG geregelt. Nach dem hier festgelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis besitzt der Bund nur die ihm ausdrücklich zugewiesenen Gesetzgebungskompetenzen, während der gesamte unbenannte „Rest“ zum Kompetenzbereich der Länder zählt (sog. Residual-Kompetenz). Die Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes werden in Art. 73 GG aufgelistet; in den dort genannten Bereichen steht den Ländern keine eigenständige Gesetzgebungsbefugnis zu. Art. 74 GG enthält daneben einen Katalog von Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung. In diesen Bereichen können die Länder Gesetze erlassen, solange und soweit nicht der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).
Mit der formalen Regelungstechnik des Grundgesetzes (sog. Enumerationsprinzip) ist keine Zweifelsregel zugunsten der Gliedstaaten verbunden, sie erlaubt also nicht den Schluss auf eine allgemeine Direktive, Bundeszuständigkeiten seien als Ausnahme-vorschrift eng auszulegen. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht eine derartige Zweifelsregel der Sache nach abgelehnt. Gesetzliche Vorgaben für den Arbeitslohn, auch in Form eine Tariftreueregelung, können grundsätzlich dem Arbeits-recht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und damit einem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet werden. Das bedeutet, dass das Land eine Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung der Entlohnung der Arbeitnehmer privater Unternehmen nur hat, soweit nicht der Bundesgesetzgeber bereits von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (abschließend) Gebrauch gemacht hat.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 2006 über die Verfassungsmäßigkeit der Berliner Tariftreueregelung zu entscheiden. Die Ausführungen sind in weiten Teilen auf die vorliegende Problematik der Gesetzgebungskompetenz für Mindestentgeltregelungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe übertragbar. Auch hinsichtlich der Tariftreueregelung ging es nämlich um die Abgrenzung der Bereiche des Arbeitsrechts und des Rechts der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und 11 GG), die zunächst beide hinsichtlich einer Tariftreueverpflichtung als einschlägige Gesetzgebungskompetenzen in Betracht zu ziehen sind.
In Überschneidungsbereichen von Bundes- und Landeskompetenzen, aber auch von Unterarten der konkurrierenden Gesetzgebung kommt es auf den stärkeren Sachzusammenhang an bzw. darauf, mit welchem Kompetenzbereich eine Regelung enger „verzahnt“ ist. Das Bundesverfassungsgericht führte dazu bezogen auf die Berliner Tariftreueverpflichtung folgendes aus:
„Zur Regelung des Wirtschaftslebens im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gehören auch die Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Diesem Rechtsgebiet sind auch gesetzliche Regelungen darüber zuzuordnen, in welchem Umfang der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabeentscheidung über die in § 97 Abs. 4 GWB ausdrücklich vorgesehenen Kriterien hinaus andere oder weiter gehende Anforderungen an den Auftragnehmer stellen darf. Denn nach den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht für die Zuordnung zu den Kompetenztiteln der Art. 74 und 75 GG entwickelt hat, kommt es in erster Linie auf den Regelungsgegenstand und den Gesamtzusammenhang der Regelung im jeweiligen Gesetz an (vgl. BVerfGE 4, 60 [67, 69 f.]; 8, 143 [148 ff.]; 68, 319 [327 f.]). Deshalb ist nicht für jede andere oder weiter gehende Anforderung, die ein Gesetz als Kriterium für die Auftragsvergabe vorsieht, der auf das konkrete Kriterium bezogene Kompetenztitel – etwa der für das Arbeitsrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG – einschlägig.“
Ferner gibt das Gericht zu bedenken, mit dem Erfordernis einer Tariftreueerklärung werde ein Kriterium für die vergaberechtliche Auswahlentscheidung geregelt. Unmittelbar betroffen sei die Rechtsbeziehung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter, dessen Angebotsverhalten bei der Bewerbung um einen Auftrag aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen dahingehend gesteuert werden solle, dass er sich gegenüber anderen Bewerbern keinen Vorteil durch eine untertarifliche Vergütung seiner Arbeitnehmer verschafft. Mit der Einbeziehung eines solchen Kriteriums in die Auswahlentscheidung werde das Ziel verfolgt, die Vergabe von Aufträgen aus bestimmten wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen unmittelbar zu beeinflussen. Diese Zielsetzung werde in das Vergabeverfahren integriert. Es handele sich damit um eine Sonderregelung für den Bereich der öffentlichen Beschaffung, mit der ein Kriterium für die Vergabeentscheidung festgelegt werde, das mittelbar auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen im Unternehmen der Bieter Einfluss nehmen solle.
Für eine Charakterisierung der Tariftreueregelung als vergaberechtliche Vorschrift sprach nach Ansicht des Gerichts auch der Regelungszusammenhang mit der Sanktionsnorm im Berliner Vergabegesetz (§ 1 Abs. 2 VgG Bln). Der Verstoß eines Unternehmers gegen die Verpflichtung zur Tariftreue solle danach die spezifisch vergabe-rechtliche Konsequenz haben, dass er von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag oder Dienstleistungsauftrag bis zu einer Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werde. Aus dieser Verknüpfung werde deutlich, dass es bei der Regelung der Verpflichtung zur Tariftreue zweckgerichtet um eine Ausgestaltung der Bedingungen für die Teilnahme am Wettbewerb um eine öffentliche Auftragsvergabe und damit um einen vergaberechtlichen Regelungsgegenstand gehe.
Fraglich ist allerdings auch hinsichtlich dieses für Vergaberegelungen einschlägigen Gesetzgebungstitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, ob der Bund von dieser konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis bereits abschließend Gebrauch gemacht hat. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass der Bund mit seiner Rechtsetzung Raum für weitere landesrechtliche Vorgaben in diesem Bereich gelassen hat. Die all-gemeinen Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe, wie der Wettbewerbsgrundsatz, das Transparenzgebot, das Gleichheitsgebot und das Gebot der Vergabe an das wirtschaftlichste Angebot, sind in § 97 GWB geregelt. In § 97 Abs. 4 Satz 1 GWB werden die generell geltenden Eignungskriterien (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Gesetzestreue und Zuverlässigkeit) genannt; Satz 2 erlaubt den Auftraggebern zusätzliche in einem sachlichen Zusammenhang zum Auftragsgegenstand stehende (insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative) Anforderungen an die Auftragnehmer zu stellen. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nach Satz 3 nur gestellt werden, sofern dies in einem Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist (sog. vergabefremde Kriterien). Dieser Vorschrift ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen, dass auch aus Sicht des Bundesgesetzgebers die Regelung solcher Kriterien durch den Landesgesetzgeber grundsätzlich möglich sein soll. In der Gesetzesbegründung zu § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB findet sich im Übrigen gerade der Hinweis darauf, dass über die Klausel ermöglicht werden solle, beispielsweise eine angemessene Bezahlung zur Sicherstellung der Qualifikation von Wach- oder Fahrdienstpersonal zu gewährleisten. Diese zusätzlichen Anforderungen nach Satz 2 dürfen sich allerdings nicht auf die Geschäftspolitik des Unternehmens generell, sondern nur auf das Verhalten bei der Ausführung des konkreten Auftrages beziehen; es muss ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand vorliegen. § 97 Abs. 4 S. 3 GWB macht demgegenüber deutlich, dass allgemeine Anforderungen an die Unternehmens- oder Geschäftspolitik ohne konkreten Bezug zum Auftrag (z.B. all-gemeine Ausbildungsquoten, Quotierungen von Führungspositionen zugunsten der Frauenförderung, generelle Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen) nach wie vor dem Landes- oder Bundesgesetzgeber vorbehalten bleiben. Die hier enthaltene Öffnungsklausel macht daher bereits deutlich, dass der Bundesgesetzgeber selbst nicht davon ausgeht, abschließend Gebrauch von seiner Gesetzgebungskompetenz im Vergabe-recht gemacht zu haben. Das GWB ist im Übrigen auch deshalb nicht abschließend, weil es sich nur auf Vergaben von Aufträgen mit einem Volumen über den Schwellenwerten bezieht. Für die Vergabe „kleinerer“ öffentlicher Aufträge steht es dem Landesgesetzgeber also ebenfalls frei, besondere Anforderungen an die Eignung von Auftragnehmern zu stellen. Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs hat der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis hinsichtlich der Angleichung des Personenbeförderungsgesetztes an die EG-VO 1370/2007 bisher keinen Gebrauch gemacht. Der Artikel 4 der EG-VO sieht ebenfalls die Möglichkeit vor, zusätzliche Anforderungen gegenüber dem Auftragnehmer aufzustellen. Hier gilt das zum § 97 GWB Ausgeführte entsprechend.
Nach alledem ist von einem Regelungsspielraum der Länder für die Ausgestaltung vergabefremder Kriterien in Form von Tariftreueverpflichtungen im Vergaberecht auszugehen.
B. Im Einzelnen
Zur Überschrift:
Um zu verdeutlichen, dass das Gesetz eine umfassende Neuregelung des saarländischen Vergabe- und Tariftreuerechts darstellt, soll nicht mit – noch dazu schwer lesbaren – Einzelkorrekturen und Ergänzungen an dem alten Gesetz gearbeitet werden, sondern es wird die nachfolgende deutlich erweiterte Neufassung in Kraft gesetzt und das alte Gesetz aufgehoben.
Zu § 1 Anwendungsbereich:
Zu Absatz 1
Der nunmehr vorgelegte Entwurf eines Vergabe- und Tariftreuegesetztes umfasst unter Berücksichtigung der einschlägigen EUGH Rechtsprechung nicht nur Regelungen für den Bereich des ÖPNV, sondern umfasst den gesamten Bereich von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen im Sinne des § 98 GWB.
Zu Absatz 2
Seit dem 03. Dezember 2009 unterliegen Nahverkehrsleistungen europaweit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße. Diese Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine rechtzeitige Anpassung des deutschen Personenbeförderungsgesetzes PBefG vor Inkrafttreten der Verordnung konnte nicht erreicht werden. Nach einem im Auftrag der Verkehrsministerkonferenz 2009 erarbeiteten Positionspapier für eine in Grundzügen einheitliche Vorgehensweise und Interpretation der bestehenden Gesetzeslage in den Ländern greift nach mehrheitlicher Ländermeinung die Verordnung jedoch nur dann ein, wenn die öffentliche Hand intervenieren möchte, insbesondere durch finanzielle Ausgleichsleistungen zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (sogenannter nicht kommerzieller Verkehr). Soweit und solange Verkehrsleistungen ohne Kompensation durch die öffentliche Hand erbracht werden (kommerzielle Verkehre), greife die Verordnung nicht ein.
Auch für das Saarland wurde in einem Leitfaden des damaligen saarländischen Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft vom September 2009 festgestellt, dass die kommerziellen Verkehre nicht unter den Anwendungsbereich der EG-VO fallen.
Hierbei ist festzustellen, dass der Begriff der kommerziellen Verkehre im Sinne der EG VO nicht gleichgesetzt werden kann mit dem bis zum 3. Dezember 2009 wirksamen Begriff der eigenwirtschaftlichen Verkehre im Sinne des PBefG (im Saarland existieren derzeit rd. 244 Genehmigungen in Bezug auf eigenwirtschaftliche Linienverkehre). Letztere konnten nach der EuGH-Rechtsprechung im sog. „Altmark Trans GmbH“ Verfahren auch Verkehre sein, die Beihilfen in dem dort umschriebenen Rahmen erhielten. Zukünftig fallen diese Verkehre jedoch nicht unter den Begriff des kommerziellen Verkehrs.
Aufgrund der Tatsache, dass sich zwar die Länder überwiegend darauf geeinigt haben, dass die kommerziellen Verkehre nicht unter den Anwendungsbereich der EG-VO fallen, im Gegensatz hierzu jedoch einige beachtenswerte Gutachten zu dem umgekehrten Ergebnis gelangen, so z.B. ein von der IHK Stuttgart in Auftrag gegebenes Gutachten vom Oktober 2009, wurde in den Anwendungsbereich gemäß § 1 Absatz 2 aufgenommen, dass das Gesetz auch für Linienverkehrsgenehmigungen Geltung entfaltet, soweit diese nach Maßgabe der Definitionen in den einschlägigen EG-Richtlinien beziehungsweise in der EG-VO 1370/2007 erteilt werden. Sollte die die Rechtsprechung zukünftig zu dem Ergebnis gelangen, dass die Genehmigung kommerzieller Verkehre den Genehmigungsempfängern ein ausschließliches Recht einräumt und diese daher unter den Anwendungsbereich der EG VO zu subsumieren sind, eröffnet die vorliegend gewählte Formulierung die Möglichkeit hierauf umgehend zu reagieren.
Die Genehmigungen für kommerzielle Verkehre gem. § 13 PBefG unmittelbar in den Geltungsbereich des Gesetztes aufzunehmen war nicht möglich, da der Gesichtspunkt der Tariftreue nicht unter den abschließenden Kriterienkatalog des § 13 Absatz 1 Nummer 2 PBefG subsumiert werden kann.
Nicht kommerzielle Verkehre werden als öffentliche Dienstleistungsaufträge, auch in Form von Dienstleistungskonzessionen nach Maßgabe der EG-VO 1370/2007 oder gemäß der Richtlinien 2004/17/EG oder 2004/18/EG vergeben. Zur Klarstellung, dass auch diese in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, wurden sie ausdrücklich mit aufgenommen.
Zu § 2 Vergabegrundsätze:
Zu Absätzen 1 bis 3:
Die hier getroffenen Regelungen lehnen sich an bereits geltende Regelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beziehungsweise. in EG-Richtlinien oder EG-Verordnungen, an und sind daher unproblematisch.
Zu Absatz 4:
Aus der Gesamtschau aller einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen zum Ausschluss von Bewerbern von öffentlichen Vergabeverfahren ist grundsätzlich nicht er-sichtlich, dass es dem objektiven Willen des Bundesgesetzgebers entspricht, einen solchen Ausschluss speziell und ausschließlich auf Verstöße gegen das MiArbG und das AEntG zu beschränken. Vielmehr wird der Ausschluss je nach Gesetzesgegenstand an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Regelungsgegenstand stehen. Grundsätzlich bleibt daher im Bereich des ÖPNV ein Regelungsspielraum für die Länder, vergaberechtliche Konsequenzen, insbesondere auch in Form eines Ausschlusses von öffentlichen Vergabeverfahren festzulegen.
Zu § 3 Tariftreuepflicht:
Zu Absatz 1
Hier wurde eine unproblematische Verweisung auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vorgenommen.
Zu Absatz 2
Im Bereich des ÖPNV wurden mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Tarifpartner vereinbart. Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird diesbezüglich jedoch nicht die Angabe eines repräsentativen Tarifvertrages in den Ausschreibungsunterlagen gefordert, hinsichtlich der Tariftreueregelung genügt vielmehr die Zahlung der Tarifentgelte Bezug nehmend auf einen im Saarland für diesen Bereich geltenden Tarifvertrag. Damit wird das grundgesetzlich verankerte Recht der Tarifautonomie gewahrt.
Die Aufnahme des Kriteriums der Tariftreue in Ausschreibungen von Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verstößt weder gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49, 50 EGV noch gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EGV.
Aufgrund der Sonderregel des Art. 51 Abs. 1 EGV und des sekundärrechtlich im Sektor ÖPNV zulässigen Erfordernisses einer Niederlassung im Aufnahmemitgliedstaat sind die Rechtsausführungen des EuGH in der Sache „Rüffert“ nicht auf den Sektor Verkehr übertragbar. Daher gilt weder die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49, 50 EGV noch die Entsenderichtlinie 96/71/EG.
Eine konkrete Ermächtigung der zuständigen Behörde, anlässlich der Vergabe, Übertragung oder Genehmigung von Verkehren die Einhaltung der Tariftreue vorzuschreiben, ist in der VO 1370/2007 zwar nicht ausdrücklich enthalten; dem Erwägungsgrund 17 der VO ist jedoch zu entnehmen, dass der europäische Gesetzgeber von der Zulässigkeit auch dieses sozialen Kriteriums ausgeht.
Tariftreueklauseln für den ÖPNV stehen mit den Grundfreiheiten des EGV im Einklang. Zunächst findet gemäß Art. 51 EGV das Recht des freien Dienstleistungsverkehrs gem. Art. 49, 50 EGV auf Verkehrsleistungen keine unmittelbare Anwendung, sondern ist im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik auf der Grundlage des Verkehrstitels gemäß Art. 70 ff. EGV zu gewährleisten.
Für den Bereich des innerstaatlichen Linienverkehrs mit Bussen, den gesamten Bereich der Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie für den schienengebundenen inner-staatlichen Verkehr ein Niederlassungserfordernis mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Das Niederlassungserfordernis gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 PBefG und gemäß § 14 Abs. 2 und 3 AEG hat zur Folge, dass die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit unterfällt. Das Erfordernis der Einhaltung bestimmter Tarifverträge stellt keine Behinderung der Niederlassungsfreiheit dar, da derartige Bedingungen in Vergabeverfahren nicht die nationalen Organisations- oder Ordnungsvorschriften für die Niederlassung betreffen, sondern die Modalitäten der Leistungserbringung für öffentliche Auftraggeber.
Daher ist die Tariftreueklausel, soweit der ÖPNV betroffen ist, mit dem europäischen Recht vereinbar.
Zu Absatz 3
Die Verweisung auf das Mindestarbeitsbedingungengesetz ist unproblematisch, dient aber der Klarstellung.
Zu § 4 Tariftreue des beauftragten Nachunternehmens:
Dieser regelt, dass die Verpflichtungen aus vorstehenden Absätzen auch allen Nachunternehmen auferlegt werden. Außerdem wird eine Bagatellgrenze eingeführt, bis zu der auf die Abgabe bestimmter Erklärungen verzichtet werden kann.
Zu § 5 Wertung unangemessen niedriger Angebote:
Die Regelung steht in engem Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 2 und 3, weil ein Angebot, bei dem Zweifel an der Angemessenheit bestehen, den Verdacht in sich trägt, nicht kostendeckend bzw. in den Personalkosten unter Missachtung der tariflichen Verpflichtungen kalkuliert zu sein. Dem Bieter ist dann eine Frist zur Vorlage seiner Kalkulationsunterlagen zu setzen, um sich von der Ordnungsgemäßheit seiner Preisberechnungen zu überzeugen. Kommt er der Vorlagepflicht nicht nach, ist sein Angebot zwingend auszuschließen, da dieser Bieter als unzuverlässig einzustufen ist.
Zu § 6 Angabe der einschlägigen Tarifentgelte
Zur Wahrung transparenter Vergabeverfahren und zur Schaffung von Rechtssicherheit sind die maßgeblichen Tarifbestimmungen für Bewerber, Bieter und Nachunternehmer allgemein und kostenfrei zugänglich zu machen.
Gelten in einem Bereich mehrere Entgelttarifverträge, müssen alle geltenden Entgelttarife mitgeteilt werden.
Sind mehrere Gewerke betroffen, müssen alle für die Gewerke jeweils einschlägigen Tarifregelungen mitgeteilt werden.
Zu § 7 Nachweise
Die hier getroffenen Regelungen dienen der Vereinfachung des Verwaltungshandels und als Hilfestellung im Hinblick auf die Formulierung von Tariftreueerklärungen.
Zu § 8 Kontrollen
Absätze 1 bis 3 führen das Recht auf Kontrollen durch den öffentlichen Auftraggeber ein und legen den Umfang des zu Kontrollierenden und von den Unternehmen Vorzulegenden fest. Diese Regelungen sind notwendig, um die sich bewerbenden Unternehmen von dem Durchsetzungswillen des Gesetzgebers zu überzeugen und bei Verdacht auf Verstöße, den öffentlichen Stellen wie den Unternehmen zu verdeutlichen, was in welchem Umfang kontrolliert werden darf.
Es handelt sich vorliegend allerdings um eine„Kann-Bestimmung“. Den kontrollierenden Stellen ist damit Art und Umfang der Kontrolle in das eigene Ermessen gestellt.
Im Bereich des Arbeitnehmerentsendegesetztes oder auch des Mindestarbeitsbedingungengesetzes könnte ggf. der Zoll anlässlich von Prüfeinsätzen auch die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen.
Im Bereich des ÖPNV sind die Stellen für die Durchführung der Kontrollen zuständig, die die Vergabe, Übertragung , Betrauung oder Genehmigung vornehmen.
Zu § 9 Sanktionen
Absätze 1 und 2 stellen klar, dass der Verstoß gegen die im Gesetz niedergelegten Pflichten für das jeweils betroffene Unternehmen massive Strafen nach sich zieht. So wird in Absatz1 eine Vertragsstrafe festgelegt und in Absatz 2 das sofortige Kündigungsrecht fixiert.
Absatz 3 regelt darüber hinaus die Dauer der Frist, bis zu der Unternehmen von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden können, die gegen ihre aus dem Gesetz folgenden Verpflichtungen verstoßen haben. Dabei wird durch die gewählte Formulierung sichergestellt, dass „alle“ – also auch alle Subunternehmen – denen ein Verstoß nachgewiesen wurde, von der Regelung betroffen sind.
Zu § 10 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen
Die „ILO-Kernarbeitsnormen“ werden in den genannten acht völkerrechtlichen Übereinkommen konkret ausgestaltet. Alle Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation haben sich in der „Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit“ am 18. Juni 1998 zu den Kernarbeitsnormen bekannt.
Zu § 11 Umweltverträgliche Beschaffung
Der pflegliche Umgang mit unserer Umwelt und ihren Ressourcen wird immer wichtiger. Augrund dessen wurde der §11 in den Gesetzestext aufgenommen.
Zu § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Da es sich bei dem vorliegenden Gesetz um ein, wegen seiner umfassenden Regelungsmaterie, neues Gesetz handelt, ist das alte Vergabegesetz außer Kraft zu setzten.