GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion, der FDP-Landtagsfraktion und der B90/Grüne-Landtagsfraktion: Zweites Gesetz zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes (NEU)
Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes
Das Saarländische Hochschulgebührengesetz vom 20. März 2002 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. S. 28), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Regelung des § 8 Absatz 2 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert am 10. Februar 2010 (Amtsbl. S. 28), und das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 c eingefügt:
„§ 10 a
Langzeitstudium
(1) Von Studierenden, die ihre Regelstudienzeit überschritten haben, dürfen die Hochschulen eine Gebühr von höchstens 400 Euro pro Semester erheben. Dabei bleiben über die Regelstudienzeit hinaus vier weitere Semester gebührenfrei. Im Falle eines Studiengangwechsels bleiben zusätzlich zwei Semester zur Korrektur von Fehlentscheidungen gebührenfrei.
(2) Die Regelstudienzeit bemisst sich nach dem zuletzt gewählten Studiengang. Bei konsekutiven Studiengängen werden die Regelstudienzeiten des Bachelor- und des Masterstudienganges zusammengezählt. Studienzeiten an einer deutschen Hochschule, einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst und einer Berufsakademie, deren Abschlüsse denen einer staatlichen Hochschule gleichgestellt sind, werden auf die Regelstudienzeit angerechnet. Studienzeiten an einer ausländischen Hochschule werden nicht angerechnet.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 fällt nicht für Studierende an, die für ein Promotionsstudium, ein künstlerisches Vertiefungsstudium an der Hochschule der Bildenden Künste Saar oder ein künstlerisches Aufbaustudium an der Hochschule für Musik Saar eingeschrieben sind.
(4) Soweit Gebühren nach Absatz 1 erhoben werden, regeln die Hochschulen im Rahmen des Gesetzes insbesondere die Gebührenhöhe, die Bemessung der Regelstudienzeit und das Vorgehen in Härtefällen. In Fällen unbilliger Härte ist auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. § 16 bleibt unberührt.
(5) Über das Vorliegen einer unbilligen Härte entscheidet ein Gremium, dessen Mitglieder zu jeweils gleichen Teilen von den Studierenden und von der Hochschule benannt werden.
§ 10 b
Zweitstudium
(1) Von Studierenden, die ein Zweitstudium aufnehmen, dürfen die Hochschulen eine Gebühr von höchstens 400 Euro pro Semester erheben.
(2) Als Zweitstudium gilt die Aufnahme eines Studiums nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums an einer Hochschule. Bei Bachelor- und Masterstudiengängen besteht Gebührenfreiheit bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss (Master). Der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs, der Wechsel des Studiengangs ohne Abschluss sowie ein Promotionsstudium unterfallen nicht der Regelung nach Absatz 1. § 9 bleibt unberührt.
(3) Studierende, die nach dem Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses ein Zweitstudium aufnehmen, das nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Ausübung einer anerkannten beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist, sind von der Gebührenpflicht bis zum erfolgreichen Abschluss dieses zweiten Studiums ausgenommen. Dies gilt ebenso für Studierende, die mit dem vorangegangenen Studium an einer Fachhochschule die Zugangsberechtigung zu einem Studium an einer Universität erworben haben.
(4) Als Hochschulabschluss im Sinne von Absatz 2 Satz 1 gilt auch ein Abschluss an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst sowie ein Abschluss an einer Berufsakademie, der dem Abschluss einer staatlichen Hochschule gleichgestellt ist. Ein an einer ausländischen Hochschule erworbener Abschluss gilt nicht als Erststudium im Sinne von Absatz 2 Satz 1.
(5) Studierende, die ihr Erststudium in einer geringeren als der zur Gebührenerhebung nach § 10 a berechtigenden Semesterzahl abgeschlossen haben, sind für eine entsprechende Zahl von Semestern während des Zweitstudiums von der Gebührenerhebung nach Absatz 1 auszunehmen.
(6) Soweit Gebühren nach Absatz 1 erhoben werden, regeln die Hochschulen im Rahmen des Gesetzes insbesondere die Gebührenhöhe, die Bemessung der Re-gelstudienzeit und das Vorgehen in Härtefällen. In Fällen unbilliger Härte ist auf die Erhebung von Studiengebühren zu verzichten. § 16 bleibt unberührt.
§ 10 c
Verwendung der Gebühren
Die aus der Gebührenpflicht nach §§ 10 a und b den Hochschulen zufließenden Einnahmen stehen diesen in ihrer Gesamtheit zur Verbesserung der Qualität in Studium und Lehre zur Verfügung. Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen trifft ein Gremium, dessen Mitglieder zu jeweils gleichen Teilen von den Studierenden und von der Hochschule benannt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gebühren nach §§ 10 a und b können erstmals zum Wintersemester 2010/2011 erhoben werden.
B e g r ü n d u n g :
A. Allgemeines
In den vergangenen Jahren ist es gelungen, die Rahmenbedingungen für ein straffes und zielgerichtetes Studium zu verbessern. In der Folge haben sich die durchschnittlichen Studienzeiten an den saarländischen Hochschulen deutlich verkürzt. Den Hochschulen soll mit der Möglichkeit, künftig Langzeit- und Zweitstudiengebühren erheben zu dürfen, ein Steuerungsinstrument an die Hand gegeben werden, mit dem sie flexibel auf Änderungen im Studierverhalten reagieren und Fehlentwicklungen entgegenwirken können.
B. Im Einzelnen
I. Zu Artikel 1 (Änderung des Hochschulgebührengesetzes)
1. Zu Nummer 1 a) und b) (§ 1):
Mit der Neufassung von Satz 2 wird der Änderung von § 8 Absatz 2 des Universitätsgesetzes mit dem Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. S. 28) Rechnung getragen. Die Vorschrift wird angesichts der Abschaffung der allgemeinen Studiengebühren vereinfacht. Sätze 2 und 3 werden zusammengefasst.
2. Zu Nummer 2 (§§ 10 a bis 10 c)
Zu § 10 a (Langzeitstudium):
Der neue § 10 a sichert bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss ein gebührenfreies Studium innerhalb der Regelstudienzeit und noch darüber hinaus. Erst wenn die Regelstudienzeit um vier Semester überschritten wird, dürfen die Hochschulen eine Gebühr von bis zu 400 € erheben. Darüber hinaus bleiben im Falle eines Studiengangwechsels zwei weitere Semester gebührenfrei, um die Korrektur einer Fehlentscheidung nicht zu erschweren (Absatz 1). Der Höchstbetrag von 400 € im Semester ist sozialverträglich und bildet einen Bruchteil der tatsächlich anfallenden Studienplatzkosten je Person ab.
Die öffentliche Ressource eines Hochschulstudiums kann – soweit die Hochschule von dem Steuerungsinstrument der Langzeitstudiengebühr Gebrauch macht – grundsätzlich nur einmal gebührenfrei in Anspruch genommen werden. Daher regelt Absatz 2, welche Studienzeiten auf die kostenfreie Regelstudienzeit anzurechnen sind. Angerechnet werden u. a. Zeiten eines Studiums an einer anderen deutschen Hochschule oder an derselben Hochschule in einem anderen Studiengang (Studiengangwechsel). Ebenfalls angerechnet werden Studienzeiten an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst und an Berufsakademien, soweit sie Abschlüsse verleihen dürfen, die einem Hochschulabschluss gleichgestellt sind. Zur Förderung der Mobilität und der internationalen Ausrichtung der Studierenden sowie zur Gewährleistung der Attraktivität saarländischer Hochschulen für ausländische Studierende wird das Studium an einer ausländischen Hochschule nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.
Die Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses liegt im besonderen öffentlichen Interesse, daher unterliegen eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden sowie Studierende in einem künstlerischen Vertiefungs- oder Aufbaustudium nach Absatz 3 nicht der Gebührenpflicht des § 10 a.
Machen die Hochschulen von dem Steuerungsinstrument der Langzeitstudiengebühren Gebrauch, müssen sie insbesondere Regelungen zur konkreten Gebührenhöhe, zur Festlegung der Regelstudienzeit und zu Härtefällen treffen (Absatz 4). Härtefälle liegen insbesondere vor
- bei Schwangerschaft der Studierenden,
- bei Pflege und Erziehung eines behinderten Kindes,
- wenn eine Alleinerziehende/ein Alleinerziehender ein Kind pflegt und erzieht, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die Dauer von vier Semestern,
- wenn ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind,
- bei Studierenden, bei denen sich ihre Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Gesetzbuches – SGB IX – studienerschwerend auswirkt,
- bei Studierenden, die Leistungsathletinnen und Leistungsathleten in einem mit dem Deutschen Olympischen Sportbund oder dem Deutschen Behindertensportverband abgestimmten A-, B-, Top-Team-Olympia- oder Paralympics-Kader oder national oder international herausragende Nachwuchsmusikerinnen und Nachwuchsmusiker oder Trägerinnen und Träger eines nationalen Kunstpreises sind,
- bei Studierenden, die die Pflege eines nahen Angehörigen nachweisen,
- bei Studierenden, die sich unverschuldet in einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung befinden,
- bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat,
- wenn das Praktische Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte absolviert wird oder
- wenn Studierende während ihres Studiums in gesetzlich oder in Ordnungen vorgesehenen Gremien der Hochschule oder in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an der Hochschule oder der Studentenwerke als gewählte Vertreterinnen und Vertreter mitwirken; sie werden in dem Umfang von den Studiengebühren freigestellt, in dem eine zusätzliche Gewährung von Leistungen nach dem BAföG vorgesehen ist oder
- wenn dies das öffentliche Interesse gebietet.
Im Übrigen gilt die Ermächtigung des § 16 Hochschulgebührengesetz zum Erlass von Gebührenordnungen mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft.
Absatz 5 regelt, dass über Fälle einer unbilligen Härte ein Gremium entscheidet, dessen Mitglieder zu jeweils gleichen Teilen von den Studierenden und von der Hochschule benannt werden.
Zu § 10 b (Zweitstudium):
Studierende, die nach dem kostenfrei zur Verfügung gestellten Erststudium noch ein weiteres Studium anschließen, dürfen von den Hochschulen zur Zahlung einer Gebühr von maximal 400 € herangezogen werden (Absatz 1 und 2). Wie bei der Gebühr im Langzeitstudium nach § 10 a ist der festgelegte Höchstbetrag von 400 € im Semester sozialverträglich und bildet lediglich einen Bruchteil der tatsächlich anfallenden Studienplatzkosten je Person ab. Die Zweitstudiengebühr kann im Bachelor-Master-System erst mit Abschluss des Masterstudienganges und nachfolgender Aufnahme eines weiteren Studiums anfallen. Der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studienganges, der Wechsel des Studienganges ohne Abschluss im bisherigen Studium und das Promotionsstudium unterfallen dieser Regelung nicht. Bei qualifizierter Überschreitung der Regelstudienzeit handelt es sich hier um einen Anwendungsfall des § 10 a. Der Regelung des § 10 b unterfällt auch nicht die Aufnahme eines Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudienganges (postgraduale Studiengänge) im Anschluss an ein abgeschlossenes Studium. Hier findet die Sonderregelung des § 9 Hochschulgebührengesetz Anwendung.
Absatz 3 regelt, dass trotz der Aufnahme eines Zweitstudiums keine Gebühr erhoben wird, wenn die Abschlüsse von Erst- und Zweitstudium für die Erlangung eines Berufsabschlusses rechtlich erforderlich sind (z. B. Kieferchirurg). Ebenfalls keine Gebühr im Zweitstudium muss bezahlen, wer erst mit dem Abschluss des Fachhochschulstudiums die allgemeine Hochschulreife und damit den Zugang zum Universitätsstudium erlangt. Im Interesse der Durchlässigkeit des Bildungssystems soll Studierenden die Nutzung der von ihnen erworbenen zusätzlichen Qualifikation ermöglicht werden, ohne dass ihnen hierdurch finanzielle Nachteile durch Zahlung einer Gebühr entstehen.
Nach Absatz 4 zählen zu einem erfolgreichen Abschluss an einer Hochschule auch der Abschluss an einer Fachhochschule für den öffentlichen Dienst und der Abschluss an einer Berufsakademie, soweit der dort verliehene Abschluss rechtlich einem Hochschulabschluss gleichgestellt wurde. Zur Förderung der Mobilität und der internationalen Ausrichtung der Studierenden sowie zur Gewährleistung der Attraktivität saarländischer Hochschulen für ausländische Studierende unterfällt das Studium im Anschluss an einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss nicht der hier aufgeführten Gebührenpflicht.
Mit Absatz 5 wird ein schneller erster Studienabschluss durch Gebührenbefreiungen im Zweitstudium honoriert.
Machen die Hochschulen von dem Steuerungsinstrument der Langzeitstudiengebühren Gebrauch, müssen sie insbesondere Regelungen zur konkreten Gebührenhöhe, zur Festlegung der Regelstudienzeit und zu Härtefällen treffen (Absatz 6). Für Härtefälle gelten die Darlegungen zu § 10 a Abs. 4 entsprechend.
Im Übrigen gilt die Ermächtigung des § 16 Hochschulgebührengesetz zum Erlass von Gebührenordnungen mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft.
Zu § 10 c (Verwendung der Gebühren)
Langzeitstudierende und Studierende im Zweitstudium nehmen das aus öffentlichen Mitteln finanzierte Studienangebot in überdurchschnittlichem Maße in Anspruch. Mit der Studiengebühr sollen sie einen Kostenbeitrag für Studium und Lehre leisten. Die Gebühren, die den Hochschulen hieraus zufließen, sollen diesen daher in ihrer Gesamtheit zur Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre – zusätzlich zu den Haushaltsmitteln - zur Verfügung stehen. Über die konkrete Verwendung der zusätzlichen Einnahmen entscheidet ein Gremium, dessen Mitglieder zu jeweils gleichen Teilen von den Studierenden und von der Hochschule benannt werden.
II. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Gebühren im Langzeit- und Zweitstudium dürfen aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes erstmals zum Wintersemester 2010/2011 erhoben werden. Da bis zum Sommersemester 2010 noch allgemeine Studiengebühren entrichtet werden mussten, besteht ein darüber hinaus gehender Vertrauenstatbestand nicht.