CDU-Fraktion im Landtag des Saarlandes


Klaus Meiser, MdL, Vorsitzender der
CDU- Landtagsfraktion

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GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion, der FDP-Landtagsfraktion und der B90/Grüne-Landtagsfraktion: Gesetz über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Saarländisches Wahlprüfungsgesetz – SWahlPrG -)

A. Problem und Ziel

Nach Artikel 75 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung obliegt die Wahlprüfung dem Landtag. Der Landtag entscheidet nach dieser Vorschrift auch, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat.

Das Landtagswahlgesetz enthält nur einige wenige Rahmenvorschriften über den Ablauf des Wahlprüfungsverfahrens. Zur Regelung der Einzelheiten des Wahlprüfungsverfahrens ist daher der Erlass eines eigenständigen Wahlprüfungsgesetzes erforderlich.

B. Lösung

Das Wahlprüfungsgesetz ist ein reines Verfahrensgesetz, welches das Ziel hat, eine Entscheidung über die Gültigkeit einer angefochtenen Wahl zum Landtag herbeizuführen. Es soll also die richtige Zusammensetzung des Landtages gewährleisten und dient damit zuvörderst dem Schutz des objektiven Wahlrechts.

Die Prüfung der Wahl weist das Gesetz entsprechend Artikel 75 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung und der Tradition in der Bundesrepublik dem Landtag zu. Die Wahlprüfung ist trotz dieser Zuweisung jedoch eine Rechtskontrolle, die durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet wird.

C. Alternativen

Im Rahmen der Zielsetzung keine.

D. Kosten

Diese hängen von den Umständen des Einzelfalles ab und sind daher derzeit nicht abschätzbar.

G e s e t z

über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes

(Saarländisches Wahlprüfungsgesetz – SWahlPrG -)

Vom ...

Der Landtag wolle beschließen:

§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Durchführung einer Wahlprüfung gemäß Artikel 75 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes und nach einer Wahlanfechtung gemäß § 46 des Landtagswahlgesetzes vom 19. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Wahlprüfungsausschuss

(1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 3

Vorprüfung

(1) Der Ausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob die Wahl form- und fristgerecht angefochten wurde und ob Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen ist. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist der Verhandlungstermin durch die Vorprüfung so vorzubereiten, dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussentscheidung erfolgen kann.

(2) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Ausschuss berechtigt, Auskünfte einzuziehen und nach Absatz 3 Zeugen und Sachverständige vernehmen und beeidigen zu lassen, soweit deren Anwesenheit im Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint.

(3) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Ausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten des § 4 Abs. 2 eine Woche vorher zu benachrichtigen; sie haben das Recht, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte zu machen.

§ 4

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.

(2) Zu den Verhandlungsterminen ist mindestens eine Woche vorher die Person, die die Wahl angefochten hat, zu laden. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich die Wahl angefochten, genügt die Ladung einer dieser Personen oder eines Bevollmächtigten.

(3) Von dem Verhandlungstermin sind gleichzeitig zu benachrichtigen:

a) die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,

b) das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten,

c) die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter,

d) die Fraktion des Landtages, die von der Wahlprüfung betroffen ist,

e) ein Mitglied des Landtages, das wegen Interessenwiderstreits von der Beratung

und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen ist.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 genannten Personen sind Beteiligte an dem Verfahren. Sie haben ein selbständiges Antragsrecht.

(5) Alle Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht in den Räumen des Landtages.

§ 5

Gang der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt. § 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 (Amtsbl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2310) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Sachlage vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Alsdann erhalten auf Verlangen die anfechtende Person (bei mehreren der gemäß § 4 Abs. 2 Geladene) und die sonstigen Beteiligten das Wort.

(3) Etwa geladene Zeugen und Sachverständige sind zu hören und, falls der Ausschuss dies für geboten hält, zu beeidigen. Die Beteiligten haben das Recht, Zeugen und Sachverständigen Fragen vorlegen zu lassen. Nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zu Ausführungen zu geben. Das Schlusswort gebührt der anfechtenden Person.

(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen wiederzugeben sind.

§ 6

Anwendbares Recht

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung die Befugnisse, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen ergeben.

(2) Die für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden auf Fristen, Ladungen, Zustellungen, Vereidigungen und die Rechte und Pflichten von Zeugen und Sachverständigen.

§ 7

Schlussberatung

(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.

(2) An der Schlussberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. Ein Mitglied des Ausschusses, das nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, kann nur dann an der Schlussberatung teilnehmen, wenn es zuvor über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung unterrichtet worden ist und es bei der Entscheidung auf den persönlichen Eindruck von Beweismitteln nicht ankommt.

(3) Bei der Schlussentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

§ 8

Beschluss

(1) Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muss dem Landtag eine Entscheidung vorschlagen. Diese muss über die Gültigkeit der Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen. Der Beschluss hat die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.

(2) Der Beschluss ist als Antrag des Wahlprüfungsausschusses an den Landtag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen.

§ 9

Entscheidung des Landtages

(1) Der Landtag beschließt über den Antrag des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. Er kann den Antrag annehmen oder an den Ausschuss zurückverweisen. Dabei kann er dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

(2) Der Ausschuss hat nach neuer Schlussentscheidung dem Landtag einen neuen Antrag vorzulegen. Dieser Antrag kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrags, der den Anforderungen des § 8 genügt.

(3) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen.

(4) Der Beschluss des Landtages ist den Beteiligten (§ 4 Abs. 2 und 3) unter Hinweis auf Artikel 75 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes und § 38 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930) in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.

§ 10

Nachträglicher Mandatsverlust

Nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist auch zu verfahren, wenn darüber zu entscheiden ist, ob ein Mitglied des Landtages die Mitgliedschaft nachträglich verloren hat (Artikel 75 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes).

§ 11

Wirkungen vor Rechtskraft

(1) Stellt der Landtag in den Fällen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes den Verlust des Mandates fest, so behält das Mitglied des Landtages seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

(2) Der Landtag kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass das betroffene Mitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung nicht an den Arbeiten des Landtages teilnehmen kann.

(3) Auf Antrag des betroffenen Mitglieds kann der Verfassungsgerichtshof den gemäß Absatz 2 ergangenen Beschluss durch einstweilige Anordnung aufheben oder, falls ein solcher Beschluss nicht gefasst worden ist, auf Antrag einer Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel seiner Mitglieder umfasst, eine Anordnung gemäß Absatz 2 treffen.

§ 12

Interessenwiderstreit

(1) Soweit ein Mitglied des Landtages von der Wahlprüfung betroffen ist, ist dieses von der Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, wenn von der Wahlanfechtung mit derselben Begründung mehr als drei Abgeordnete betroffen sind.

§ 13

Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Es ist auf alle am Tag des Inkrafttretens anhängigen Wahlprüfungsverfahren anzuwenden.

B e g r ü n d u n g :

A. Allgemeines

Dem Leitgedanken des Landtagswahlrechts – der Harmonisierung mit dem Bundes-wahlrecht - entsprechend, lehnt sich der vorliegende Entwurf an das Bundeswahlprüfungsgesetz an. Die Wahlprüfung ist gemäß Artikel 75 Abs. 1 der Saarländischen Verfassung Sache des Landtages.

Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er kann Beweis erheben; alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben ihm Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Die Vorschriften für den Zivilprozess finden entsprechende Anwendung. Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses ist schriftlich niederzulegen und wird als Antrag an den Landtag geleitet. Dieser beschließt über ihn mit einfacher Mehrheit.

Das SWahlPrG findet auch Anwendung, wenn der Landtag gemäß Artikel 75 Abs. 1 Satz 2 der Saarländischen Verfassung darüber entscheidet, ob ein Mitglied sein Mandat verloren hat. Wird der Verlust eines Mandats festgestellt, so behält der Abgeordnete grundsätzlich seine Rechte und Pflichten bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

Steht die Wahl eines einzelnen Abgeordneten zur Prüfung, ist dieser im Regelfall von Beratung und Beschlussfassung im Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen.

B. Im Einzelnen

Zu § 1

In § 1 wird klargestellt, dass es sich um ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen zur Durchführung einer aufgrund anderer Vorschriften erforderlichen Wahlprüfung handelt. Erfasst wird jede Wahlprüfung, gleich aus welchem Rechtsgrund.

Für jede Wahlanfechtung ist ein eigenes Wahlprüfungsverfahren durchzuführen.

Zu § 2

Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet. Absatz 2 bestimmt die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit des Wahlprüfungsausschusses.

Zu § 3

§ 3 regelt den Ablauf der Vorprüfung. Auch schon in der Vorprüfung ist eine Beweisaufnahme in dem genannten Umfang möglich. Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.

Zu § 4

Absatz 1 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung nur dann durchzuführen ist, wenn davon eine Förderung des Verfahrens zu erwarten ist, die über die Vorprüfung hinausgeht. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich der Ausschuss einen eigenen Eindruck von den Zeugen verschaffen will.

Absätze 2 bis 5 bestimmen, wer die Beteiligten des Verfahrens sind und statten diese mit eigenen Rechten aus.

Zu § 5

Im Gegensatz zur Vorprüfung sind die Ausschusssitzungen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber mit einfacher Mehrheit, allerdings nur unter den engen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und 3 des Landtagesgesetzes, ausgeschlossen werden.

Die mündliche Verhandlung ist gerichtsförmig ausgestaltet. Die Beteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei der anfechtenden Person das Schlusswort gebührt.

In Anlehnung an das Sitzungsprotokoll gerichtlicher Verhandlungen ist nach Absatz 4 eine Niederschrift über den Verfahrensablauf und den Inhalt der Zeugen- und Sachverständigenaussagen aufzunehmen.

Zu § 6

Die gerichtsförmige Ausgestaltung der mündlichen Verhandlung macht für bestimmte Verfahrensabläufe die entsprechende Anwendung zivilprozessualer Vorschriften notwendig.

Zu § 7

Über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung berät der Wahlprüfungsausschuss geheim. Entsprechend der für die Richter in einem Gerichtsprozess geltenden Regelungen, ist nur zur Teilnahme an der Beschlussfassung berechtigt, wer an allen dem Beschluss zugrundeliegenden Terminen der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Nur er hat einen unmittelbaren Eindruck über die mündliche Verhandlung, insbesondere über Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, gewonnen. Dementsprechend ist es notwendig, dass eine hinreichende Zahl von Mitgliedern und Stellvertretern an allen Terminen der mündlichen Verhandlung teilnimmt.

Zu § 8

Das Ergebnis der Beratung des Wahlprüfungsausschusses wird in einer schriftlichen Beschlussempfehlung niedergelegt und in Form eines Antrages an den Landtag weitergeleitet. Der Beschluss muss eine nach Tenor, Tatbestand und Gründen vollständige Entscheidung enthalten.

Zu § 9

Da das Plenum des Landtages weder im Stande noch dazu berufen ist, auch nur einen Teil des Wahlprüfungsverfahrens selbst durchzuführen, kann es den Vorschlag nur entweder annehmen oder zur weiteren Prüfung zurückverweisen.

Durch diese Bindungswirkung an die Vorlagen des Wahlprüfungsausschusses wird gewährleistet, dass die Rechtsprüfung bzw. rechtliche Würdigung nicht in den Landtag verlagert wird. Damit soll verhindert werden, dass politische Entscheidungen das gerichtsförmige Vorverfahren überlagern.

Zu § 10

Die Vorschrift stellt klar, dass dieses Gesetzes auch anzuwenden ist, wenn darüber zu entscheiden ist, ob ein Mitglied des Landtages die Mitgliedschaft nachträglich verloren hat (Artikel 75 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes).

Zu § 11

Mit Ausnahme der Verlustgründe des § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entbindet allein die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft im Landtag das Mitglied nicht von seinen Rechten und Pflichten. Diese verliert es erst mit Rechtskraft der Entscheidung. Bis dahin kann ihm aber durch entsprechenden Beschluss des Landtages oder des Verfassungsgerichtshofes die Teilnahme an den Arbeiten des Landtages untersagt werden.

Zu § 12

Absatz 1 sieht ein Mitwirkungsverbot der betroffenen Abgeordneten bei der Beratung und Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren vor, wodurch einem Interessenkonflikt Rechnung getragen wird. Ein solches Mitwirkungsgebot besteht nach Absatz 2 jedoch dann nicht, wenn die Wahl von mehr als drei Abgeordneten mit derselben Begründung angefochten ist. Diese Ausnahme ist erforderlich, um die Handlungsfähigkeit des Landtages im Wahlprüfungsverfahren aufrecht zu erhalten.

Zu § 13

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten. Absatz 2 stellt klar, dass das Gesetz auch auf solche Wahlprüfungsverfahren anzuwenden ist, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens schon anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind.