GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion, der FDP-Landtagsfraktion und der B90/Grüne-Landtagsfraktion: 22. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz)
A. Problem und Ziel
Der Lohn der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder wurde ab dem 1. März 2009 und ab dem 1. März 2010 jeweils linear erhöht. Die Landesregierung hat dieses Tarifergebnisses für die Beamtenbesoldung und die Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung übernommen. Danach wurde der Sockelbetrag der Grundgehälter um jeweils 40,- Euro angehoben; es folgten Anhebungen mit Wirkung vom 1. März 2009 um 3 % und ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 %.
Die Mitglieder des Landtages des Saarlandes haben abweichend vom einstimmigen Grundsatzbeschlusses des saarländischen Landtags vom 24. November 1993, bei Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten die Abgeordnetenentschädigung inhalts- und zeitgleich anzupassen, die Anpassung der Abgeordnetenentschädigung jeweils um ein Jahr verschoben.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes – Erstattungsfähigkeit der Wegstrecke zum Arbeitsplatz erst ab dem 21. Entfernungskilometer – für verfassungswidrig erklärt. Eine vergleichbare Regelung findet sich auch im Abgeordnetengesetz.
B. Lösung
Die Entschädigung für die Mitglieder des Landtages wird beginnend ab dem 1. März 2010 und zum 1. März 2011 in der oben angegebenen Weise angehoben. Die Unkostenpauschale wird lediglich linear erhöht.
Die Beschränkung „ab dem 21. Entfernungskilometer“ in § 6 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend aufzuheben.
C. Alternativen
Im Rahmen der Zielsetzung keine.
D. Kosten
Es entstehen monatliche Mehrausgaben in Höhe von ca. 28.300,- Euro.
Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht nicht.
20. Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes
(Abgeordnetengesetz)
Vom ...
Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz) vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2008 (Amtsbl. 2009 S. 130), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 4.942 Euro. Ab dem 1. März 2011 beträgt die monatliche Entschädigung 5.001 Euro.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „1.120 Euro.“ durch die Angabe „1.154 Euro;“ ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ab dem 1. März 2011 beträgt die Unkostenpauschale 1.168 Euro.“
b) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „ab dem 21. Entfernungskilometer“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2010 in Kraft.
B e g r ü n d u n g :
A. Allgemeines
Am 1. März 2009 hatten sich die Tarifparteien geeinigt, den Lohn der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder ab dem 1. März 2009 und ab dem 1. März 2010 jeweils linear zu erhöhen. Die Landesregierung hatte dieses Tarifergebnis auch auf die Beamtenbesoldung und die Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung übertragen. Danach wurde der Sockelbetrag der Grundgehälter um jeweils 40,- Euro angehoben; anschließend folgten Anhebungen am 1. März 2009 um 3 % und am 1. März 2010 um weitere 1,2 %.
Abweichend vom einstimmigen Grundsatzbeschluss des saarländischen Landtags vom 24. November 1993, bei Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten die Abgeordnetenentschädigung inhalts- und zeitgleich anzupassen, wurde die Entschädigung für die Mitglieder des Landtages nicht beginnend ab dem 1. März 2009 in der oben angegebenen Weise angehoben. Stattdessen soll die Anhebung nunmehr zeitlich jeweils um ein Jahr versetzt erfolgen.
Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommenssteuergesetzes – Erstattungsfähigkeit der Wegstrecke zum Arbeitsplatz erst ab dem 21. Entfernungskilometer – für verfassungswidrig erklärt. Eine vergleichbare Regelung findet sich auch im Abgeordnetengesetz. Die Beschränkung „ab dem 21. Entfernungskilometer“ in § 6 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes ist der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend aufzuheben.
Es ergeben sich monatliche Mehrausgaben in Höhe von ca. 28.300,- Euro. Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht nicht.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Der Betrag der monatlichen Entschädigung wurde zunächst um 40,- Euro angehoben. Anschließend wurde eine lineare Erhöhung um 3 % und ab 1. März 2011 eine weitere um 1,2 % eingerechnet. Hinsichtlich der monatlichen Pauschale erfolgte lediglich die lineare Erhöhung um 3 % und zum 1. März 2011 um 1,2 %.
Die Beschränkung der Wegstreckenerstattung auf Fahrtstrecken ab dem 21. Entfernungskilometer wurde aufgehoben.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten ab dem 1. März 2010.