ANTRAG der CDU-Landtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion, der DIE LINKE.-Landtagsfraktion, der FDP-Landtagsfraktion und der B90/ Grüne-Landtagsfraktion: Behandlung von Streitsachen vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und dem Bundesverfassungsgericht
Der Landtag wolle beschließen: I. Behandlung von Streitsachen vor dem Verfassungsgerichtshof. Hinsichtlich der Behandlung von Streitsachen vor dem Verfassungsgerichtshof (§ 9 VGHG) wird das nachfolgende Verfahren angewandt:
Der Landtagspräsident leitet sämtliche Verfassungsgerichtshofsachen dem für Verfassungs- und Rechtsfragen zuständigen Ausschuss zu.
1. In den Fällen, in denen der Landtag Partei ist oder die Befugnis hat, dem Verfahren beizutreten, erstattet der für Verfassungs- und Rechtsfragen zuständige Ausschuss dem Landtag Einzelbericht. Er schlägt hierbei vor:
a) wenn der Landtag Partei ist, wer den Landtag im Streitverfahren zu vertreten hat, im Besonderen, ob der Vertreter auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof aufzutreten hat,
b) wenn der Landtag die Befugnis hat, dem Verfahren beizutreten, ob dies geschehen soll. Geht die Empfehlung dahin, dem Verfahren beizutreten, so ist ebenfalls vorzuschlagen, wer den Landtag im Streitverfahren zu vertreten hat, im Besonderen, ob der Vertreter auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof aufzutreten hat. Die Empfehlung kann in solchen Fällen auch lauten, nicht beizutreten, aber eine Äußerung abzugeben. Dann ist vorzuschlagen, wer die Äußerung abzugeben hat.
2. In Fällen, in denen der Landtag Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat, empfiehlt der für Verfassungs- und Rechtsfragen zuständige Ausschuss, ob eine Äußerung zur Sache abgegeben werden soll. Empfiehlt der für Verfassungs- und Rechtsfragen zuständige Ausschuss, eine Äußerung abzugeben, so erstattet er dem Landtag Einzelbericht und schlägt hierbei vor, wer die Äußerung abzugeben hat.
3. Die nach Nummern 1 und 2 zu treffenden Entscheidungen können zwischen zwei Landtagssitzungen vom Landtagspräsidenten getroffen werden. Von den in diesem Fall getroffenen Entscheidungen sind die Abgeordneten schriftlich in Kenntnis zu setzen.
4. Will der Landtagspräsident sich in den Fällen des § 9 Nummern 1 bis 3 VGHG nach § 29 vertreten lassen, führt er die Wahl eines Bevollmächtigten durch den Landtag herbei. II. Behandlung von Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht. Hinsichtlich der Behandlung von Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht findet das Verfahren zu I entsprechende Anwendung.
B e g r ü n d u n g : Um, wie in den vergangenen Legislaturperioden, ein einheitliches Verfahren für die Behandlung von Streitsachen vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht zu gewährleisten, bringen die Fraktionen unter Berücksichtigung der für den Deutschen Bundestag getroffenen Regelungen den vorstehenden Antrag ein.