CDU-Fraktion im Landtag des Saarlandes


Klaus Meiser, MdL, Vorsitzender der
CDU- Landtagsfraktion

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ANTRAG der CDU-Landtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion, der LINKE.-Landtagsfraktion, der FDP-Landtagsfraktion und der B90/Grüne-Landtagsfraktion betr.: Verfahren bei Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Landtages

Der Landtag wolle beschließen:

1. Der Landtag genehmigt bis zum Ablauf der 14. Wahlperiode

a) die Durchführung von Verfahren gegen Abgeordnete wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- oder Standespflichten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186, 187 und 188 des Strafgesetzbuches) politischen Charakters handelt,

 

- Vor Einleitung eines Verfahrens ist dem Präsidenten des Landtages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Abgeordneten Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an den Abgeordneten, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Das Verfahren darf frühestens 48 Stunden nach Absendung der Mitteilung an den Präsidenten des Landtages eingeleitet werden. -

b) die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a Strafprozessordnung),

c) den Vollzug der angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme (§§ 94 bis 100 und §§ 102 ff. Strafprozessordnung) in den genehmigten Verfahren, soweit der sofortige Vollzug der Zwangsmaßnahme ohne die Einholung einer gesonderten Genehmigung zur Sicherung der Beweise unbedingt geboten ist.

- Diese Genehmigung wird im Einzelfall erst wirksam, wenn der Präsident des Landtages festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Der Präsident kann Auflagen machen. –

2. Diese Genehmigung umfasst nicht

a) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,

b) im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG),

c) den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung und Beschlagnahme, soweit er nicht unter Nr. 1 c fällt,

d) die Vorlage der Anschuldigungsschrift (Klageschrift) bei dem für Disziplinarsachen (Dienstordnungssachen) zuständigen Gericht, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts,

e) den Antrag auf Einleitung eines ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahrens und den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots, gleichgültig, ob das Verbot umfassend ist oder sich auf einzelne berufliche Tä-tigkeiten beschränkt,

f) andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen und freiheitsentziehende Maßnahmen.

3. Strafverfahren, Freiheitsbeschränkungen und Strafvollstreckungen gegen einen neugewählten Abgeordneten, die zu Beginn einer Wahlperiode anhängig sind, bedürfen zu ihrer Fortführung der Genehmigung.

Ist bei einem wiedergewählten Abgeordneten in der vorherigen Wahlperiode die Immunität aufgehoben worden, so darf das Verfahren fortgesetzt werden, ist aber auszusetzen, wenn das Parlament dies verlangt.

4. Zur Stellung eines Antrages in Immunitätsangelegenheiten sind berechtigt

a) die Staatsanwaltschaften, Gerichte, Ehren- und Berufsgerichte öffentlich-rechtlichen Charakters sowie berufsständische Einrichtungen, die kraft Gesetzes Standesaufsicht ausüben,

b) die Privat- und Nebenkläger,

c) der zuständige Ausschuss des saarländischen Landtages.

5. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der zuständige Ausschuss beauftragt, bei Verkehrsdelikten eine Vorentscheidung zu treffen.

Dasselbe gilt für Straftaten, die nach Auffassung des Ausschusses als Bagatellangelegenheiten zu betrachten sind.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer Erzwingungshaft (§§ 96, 97 O-WiG) bedürfen der Genehmigung des Landtages. Zur Vereinfachung des Geschäftsganges wird der zuständige Ausschuss beauftragt, eine Vorentscheidung über die Genehmigung der Vollstreckung zu treffen, bei Freiheitsstrafen nur, soweit nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als drei Monate erkannt ist oder bei einer Gesamtstrafenbildung (§§ 53, 54, 55 ff. StGB, § 460 StPO) keine der erkannten Einzelstrafen drei Monate übersteigt.

Der zuständige Ausschuss kann auch eine Vorentscheidung über die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 90 b Abs. 2 StGB und § 194 Abs. 4 StGB treffen.

6. Bei Vorentscheidungen werden die Beschlüsse des Ausschusses dem Landtag durch den Präsidenten schriftlich mitgeteilt. Sie werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt.

Die Vorentscheidungen gelten als Entscheidungen des Landtages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung schriftlich beim Präsidenten Widerspruch erhoben wird.

7. Das Recht des Landtages, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen (Artikel 82 Abs. 3 der Verfassung), bleibt unberührt.

8. Subsidiär gelten die Grundsätze des Deutschen Bundestages in Immunitätsangelegenheiten.

B e g r ü n d u n g :

Um, wie in den vergangenen Legislaturperioden, ein einheitliches Verfahren in Immunitätsangelegenheiten zu gewährleisten, bringen die Fraktionen unter Berücksichtigung der für den Deutschen Bundestag getroffenen Regelungen den vorstehenden Antrag ein.