25. 08. 2009

GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit

A. Problem und Ziel

Nach den für Zweckverbände entsprechend geltenden Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über Beschlüsse und Wahlen ist bei Wahlen stets und bei sonstigen Beschlüssen auf Antrag von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates geheim abzustimmen.

Da die in Vertretungsorgane von Zweckverbänden entsandten Vertreter der Verbandsmitglieder kein höchstpersönliches Mandat wahrnehmen, sondern den Weisungen der sie entsendenden Körperschaften unterliegen, besteht keine Notwendigkeit, die der unbeeinflussten Stimmabgabe dienenden Vorschriften über geheime Abstimmungen und Wahlen auch für Abstimmungen und Wahlen in der Verbandsversammlung von Zweckverbänden gelten zu lassen.

B. Lösung

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit dahingehend vor, dass Beschlüsse und Wahlen der Vertretungsorgane von Zweckverbänden durch offene Abstimmung erfolgen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keine.

E. Sonstige Kosten

Keine.

Gesetz

zur Änderung des Gesetzes über die kommunale

Gemeinschaftsarbeit

Vom ...

Der Landtag wolle beschließen:

Artikel 1

Das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. 2004, S. 594), wird wie folgt geändert:

In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

B e g r ü n d u n g :

A. Allgemeines

Das aus Gründen der Klarstellung anlässlich der letzten Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

in § 114 Abs. 4 KSVG aufgenommene Weisungsrecht bedarf einer ergänzenden Regelung für Zweckverbände, da die Vertreter in der Verbandsversammlung eines kommunalen Zweckverbandes auf Grund ihrer Weisungsgebundenheit kein höchstpersönliches Mandat wahrnehmen.

Daraus folgt, dass für die Stimmabgabe in der Verbandsversammlung keine Notwendigkeit für geheime Abstimmungen bei Beschlüssen und Wahlen besteht.

B. Im Einzelnen

Die Verbandsversammlung eines Zweckverbandes besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder, wobei jedes Mitglied wenigstens einen Vertreter in die Verbandsversammlung entsendet. Dieser Vertreter – der gesetzliche Vertreter der Kommune (§ 13 Abs. 4 KGG i.V.m. § 114 Abs. 1 KSVG) - ist verpflichtet, sein Stimmrecht in der Verbandsversammlung nach Maßgabe der Weisung der ihn entsendenden Körperschaft auszuüben.

Die von den Kommunen entsandten Vertreter nehmen in der Verbandsversammlung demgemäß kein ihnen vom Wähler übertragenes höchstpersönliches Mandat wahr, sondern sie vertreten ihre Körperschaften gemäß den erteilten Weisungen. Daher besteht keine Notwendigkeit, die Regelungen über geheime Beschlüsse und Wahlen, die der unbeeinflussten Ausübung des Mandats und der Stimmabgabe dienen, auch für Abstimmungen in der Zweckverbandsversammlung gelten zu lassen. Dementsprechend ist vorgesehen, dass die Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung durch offene Abstimmung erfolgen.

 

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