GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion und der SPD-Landtagsfraktion: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG)
A. Problem und Ziele
Das OVG Saarlouis hat mit seinem Urteil vom 30.09.2008 entschieden, dass die Verwertung von Bioabfällen nach seiner Auslegung der derzeitigen Gesetzeslage zu den Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung gehört. Gemeinden und Städte können daher in Eigenverantwortung die selbst eingesammelten verwertbaren Bioabfälle einer vom Entsorgungsverband Saar (EVS) unabhängigen Verwertung zuführen, wenn sie aus dem EVS ausgeschieden sind. Sollten sich mehrere Kommunen zu diesem Schritt entscheiden, müssten die noch im Entsorgungsverband Saar verbleibenden Gemeinden einen jeweils immer höheren Fixkostenanteil für die bestehenden Anlagen schultern. Ziel des Gesetzes ist es jedoch, das Solidarprinzip zu stärken und für stabile Gebühren zu sorgen.
Daher ist es erforderlich, das EVS-Gesetz mit dem Ziel zu novellieren, dass Städte und Gemeinden dem EVS Bioabfälle anzudienen haben.
Darüber hinaus ist es der Wunsch der kommunalen Seite, eine gesetzliche Grundlage für die Einführung des Optionsmodells zu schaffen. Das Optionsmodell wurde von der Verbandsversammlung des kommunalen Entsorgungsverbandes Saar (EVS) mit großer Mehrheit beschlossen und ermöglicht allen saarländischen Städten und Gemeinden, sich bezüglich des Einsammelns von Hausmüll entweder für die Müllverwiegung oder für ein Ident-System zu entscheiden.
Ziel der Änderung ist die Reduzierung des Hausmülls im Saarland.
Außerdem ist im Zusammenhang mit der Einführung des Optionsmodells § 8 Absatz 5 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) dahingehend anzupassen, dass dem EVS die Einführung eines zentralen Gebühreninkassos ermöglicht wird.
Des Weiteren soll § 5 Abs. 2 SAWG, welcher derzeit die Gemeinden verpflichtet, kommunalen Grünschnitt zu kompostieren, an die aktuelle Entwicklung angepasst werden, die insbesondere im Hinblick auf die Klimaschutzziele andere Verwertungsmöglichkeiten für den kommunalen Grünschnitt, insbesondere eine Verwertung in Biomassekraftwerken, in den Vordergrund rückt.
B. Lösung
Artikel 1
Die vorgesehene Änderung des § 5 Abs. 2 EVSG enthält eine pauschale Ausnahmeregelung von der grundsätzlichen Vorgabe, dass der EVS als einheitliche Einrichtung zu verstehen ist. Damit erhält der EVS Rechtssicherheit im Hinblick auf die Schaffung der notwendigen satzungsrechtlichen Regelungen für die Bildung von unterschiedlichen Teilleistungsbereichen mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben.
Mit der Neuregelung des § 3 Abs. 4 EVSG wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die von den ausgeschiedenen Gemeinden eingesammelten Abfälle, die in Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 3 bis 5 gelagert, behandelt oder beseitigt werden, nicht unter die Ausnahmeregelung dieser Vorschrift fallen und dem EVS zu überlassen sind. Durch die Bündelung der Behandlung aller im Saarland anfallenden Abfälle (gemischte Siedlungsabfälle und Bioabfälle) aus privaten Haushaltungen erhält der EVS damit Planungssicherheit im Hinblick auf die ihm zur Verfügung stehende Abfallmenge bzw. Bioabfallmenge. Gleichzeitig erhält er damit die Möglichkeit, wegen seiner größt-möglichen Nachfragemacht die Behandlung der Abfälle bzw. Bioabfälle am wirtschaftlichsten zu gestalten.
Artikel 2
Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 SAWG aufgenommene Verpflichtung folgt dem im Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetz verankerten Ziel, vorrangig Abfälle zu vermeiden und zu verwerten. Bei der Wahl ihres Entsorgungssystems sind sowohl der EVS als auch die ausgeschiedenen Gemeinden an diese Vorgabe gebunden.
Mit der Neuregelung des § 8 Abs. 5 SAWG wird dem Anliegen des EVS bzw. der Verbandsversammlung nach einer Zentralisierung des Gebühreninkassos und des Behältermanagements sowie der damit angestrebten wirtschaftlicheren Aufgabenerledigung durch eine zentrale Stelle Rechnung getragen. Gleichzeitig bietet die Regelung die Möglichkeit, das Ziel einer modernen, kundenfreundlichen Ausrichtung des EVS weiter zu verwirklichen.
Derzeit sind die Gemeinden im Saarland nach § 5 Abs. 2 SAWG verpflichtet, kommunalen Grünschnitt zu kompostieren. Neben der Kompostierung sind in der jüngsten Zeit energetische Verwertungsverfahren in den Blickpunkt gerückt, da kommunaler Grünschnitt ein beträchtliches Biomasseenergiepotenzial darstellt. Durch die Öffnung der Regelungen in § 5 Abs. 2 Nr. 2 SAWG ist es möglich, insbesondere mit Blick auf die angestrebten Klimaschutzziele andere sinnvolle Verwertungsalternativen für diese Abfälle zu nutzen.
Die Bundesregierung will mit dem Maßnahmenpaket für das Integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP) die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 um 40% reduzieren. Die energetische Biomassenutzung wird für die Erreichung der IEKP-Ziele als ein zentrales Element angesehen. Der Bund beabsichtigt, die Optimierung der energetischen Biomassenutzung zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kraftstoffen aus Biomasse hin zu einer nachhaltigen und tragfähigen Biomassestrategie durch die Förderung geeigneter Vorhaben zu unterstützen. Der kommunale Grünschnitt wird als ein relevanter Reststoffstrom der biogenen Stoffe angesehen und dessen energetische Verwertung kann somit zum Erreichen der Klimaschutzziele beitragen.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung
Keine.
G e s e t z
zur Änderung des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar
und des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Vom
Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Entsorgungsverband Saar vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 EVSG wird wie folgt gefasst:
„Die von den Gemeinden nach Absatz 1 eingesammelten Abfälle, für die dem EVS Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 obliegen, sind dem EVS zu überlassen. Dies gilt nicht für sonstige Abfälle zur Verwertung, wenn die jeweilige Gemeinde nach Absatz 1 insoweit aus dem EVS ausgeschieden ist.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für die Abfallentsorgung kann der EVS durch Satzung bestimmen, dass in Teilleistungsbereichen die Gebühren nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben werden.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
3. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Gemeindeprüfungsamt beim Ministerium für Inneres und Sport“ durch das Wort „Landesverwaltungsamt“ ersetzt.
4. Nach § 18 wird folgender § 19 angefügt:
„§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 2
Das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 43 folgende Angabe angefügt:
„Sechster Teil
Schlussvorschriften
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sowohl der EVS als auch die nach § 3 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) ausgeschiedenen Gemeinden sollen zur Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben ein Entsorgungssystem wählen, welches vorrangig Anreize zur Reduzierung des Abfallaufkommens schafft.“
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Kompostierung“ durch das Wort „Verwertung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG)“ durch das Wort „EVSG“ ersetzt.
d) Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. das Einsammeln von Problemabfällen und ihre ordnungsgemäße Beseitigung, soweit die Gemeinden zu einer Verwertung nicht in der Lage sind und“
3. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
“(5) Die Gemeinden, die nicht nach § 3 Abs. 1 EVSG ausgeschieden sind, haben dem EVS die zur Festsetzung der Gebühren durch den EVS erforderlichen Daten über die Gebührenpflichtigen zur Verfügung zu stellen. Der EVS speichert diese Daten. Näheres über Art und Umfang der dem EVS zur Verfügung zu stellenden und von diesem zu speichernden Daten regelt die Gebührensatzung des Verbandes. Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde die notwendigen Angaben zu machen. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen. Die Gebühren, die auf Abfallentsorgungsanlagen zu erheben sind, werden vom EVS oder beauftragten Dritten erhoben.“
4. Nach § 43 wird folgender § 44 angefügt:
„§ 44
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
B e g r ü n d u n g :
A. Allgemeines
Die nicht nach § 3 EVSG aus dem Entsorgungsverband Saar (EVS) ausgeschiedenen Mitgliedsgemeinden haben sich in der Verbandsversammlung mehrheitlich für eine Modernisierung des Abfuhrsystems in der Form eines Optionsmodells ausgesprochen, das den Gemeinden eine Wahlmöglichkeit bietet, zwischen einem sog. Leerungssystem und einem Verwiegesystem mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben zu entscheiden.
Die Neuregelung in § 5 Abs. 2 EVSG stellt klar, dass der EVS zur Bildung von Teilleistungsbereichen im Bereich des Einsammelns und Beförderns, d.h. im örtlichen Bereich berechtigt ist. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung in satzungsrechtliche Regelungen für die Einrichtung eines differenzierten Abfuhrsystems mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben geschaffen. Die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 2 EVSG, die sich ausdrücklich nur auf die Beitragsbemessung der aus dem Verband ausgeschiedenen Gemeinden bezieht, bleibt von der Änderung unberührt.
Mit der Neuregelung in § 5 Abs. 2 EVSG werden allerdings nur die Rahmenbedingungen für die Bildung unterschiedlicher Teilleistungsbereiche geschaffen. Die Vorschrift selbst berechtigt noch nicht zur Einführung der vom EVS konkret geplanten Alternativen und trifft auch noch keine Aussage über deren Zulässigkeit. Hierzu bedarf es noch der satzungsrechtlichen Umsetzung. Der EVS ist dabei an die abgabenrechtlichen Vorgaben gebunden. Das Abgabenrecht ist durch eine Reihe bedeutsamer Prinzipien bestimmt, die für die Abgabenerhebung gelten. Dazu gehören insbesondere das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie die Prinzipien der Bestimmtheit, der Gleichbehandlung, der Systemgerechtigkeit, der Praktikabilität, der Zwecktauglichkeit, der Sozialstaatlichkeit und der Kostendeckung.
Durch die Ergänzung in § 5 Abs. 1 Satz 2 SAWG wird darüber hinaus klargestellt, dass sowohl der EVS als auch die nach § 3 EVSG ausgeschiedenen Gemeinden verpflichtet sind, bei ihrer Aufgabenerledigung darauf zu achten, dass möglichst wenig Abfall anfällt, was selbstverständlich auch für die Wahl des Entsorgungssystems gilt. Damit folgt diese Verpflichtung den ökologischen Zielsetzungen des Bundesgesetzgebers im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dabei soll der Anfall von Abfall in Zukunft derart reduziert werden, dass auf die kostenintensive Müllverbrennungsanlage in Neunkirchen zumindest mittelfristig gänzlich verzichtet werden kann.
Die Einführung eines verursachergerechteren Gebührensystems erfordert eine nach modernen Prinzipien organisierte und daten- wie kommunikationstechnisch optimal ausgestattete zentrale Abrechnungs- und Beratungsstelle. Dem wird durch die Neuregelung des § 8 Abs. 5 SAWG Rechnung getragen, wonach der EVS künftig für das bisher den Gemeinden obliegende Gebühren- und Behältermanagement zuständig ist. Allerdings ist der EVS hinsichtlich der Erhebung und Weiterleitung der notwendigen Kundendaten auf die Unterstützung der Gemeinden angewiesen.
Mit der Neufassung des § 3 Abs. 4 EVSG wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die von den ausgeschiedenen Gemeinden eingesammelten Abfälle, die in Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 3 bis 5 gelagert, behandelt oder beseitigt werden, dem EVS zu überlassen sind. Die Andienungspflicht gilt damit auch für Bioabfälle, die in einer Anlage zur Behandlung von Bioabfällen behandelt werden (§ 2 Absatz 2 Nr. 4).
Durch die Änderung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 SAWG wird den Klimaschutzzielen der EU und der Bundesrepublik Deutschland und dem Ziel des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur vorrangigen Ressourcenschonung Rechnung getragen. Die Zuständigkeit der Gemeinden als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für diese Abfälle bleibt von der Änderung unberührt.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 3)
Mit der Ergänzung des § 3 Abs. 4 EVSG erfolgt eine Klarstellung des bereits vom Gesetzgeber 1998 tatsächlich Gewollten.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Zu Absatz 2:
Mit der Neuregelung in § 5 Abs. 2 EVSG werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Bildung unterschiedlicher Teilleistungsbereiche beim EVS geschaffen. Diese bedürfen allerdings noch der satzungsrechtlichen Ausgestaltung durch den EVS, der hierbei die abgaberechtlichen Vorgaben zu beachten hat. Die Einführung eines örtlich differenzierten Gebührenmaßstabs muss unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse sachlich gerechtfertigt werden können. Im Hinblick auf den Gleichheits- und Äquivalenzgrundsatz dürfen Kosten, die durch die Erstellung einer besonderen Leistung, die von einem besonderen Nutzerkreis abgerufen wird oder die nach speziellen Maßstäben verteilt werden, grundsätzlich nicht Kostenstellen zugeordnet werden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Der Satzungsgeber hat deshalb insbesondere auch zu beachten, dass grundsätzlich unterschiedliche Gebührenkalkulationen für die jeweiligen Systeme durchgeführt werden müssen.
Zu Absatz 3 und 4:
Die neue Nummerierung der bisherigen Absätze 2 und 3 ist Folge der Aufnahme der Neuregelung.
Zu Nummer 3 (§ 17)
Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verwaltungsstrukturreformgesetz (VSRG) wurde das Gemeindeprüfungsamt beim Ministerium für Inneres und Sport aufgelöst. Gleichzeitig wurden dessen Aufgaben dem Landesverwaltungsamt übertragen. Die Änderung ist damit Folge der Neufassung des § 123 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG).
Zu Nummer 4 (§ 19)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten des Gesetzes. Durch § 19 wird eine Befristung des EVSG bis zum 31. Dezember 2015 vorgenommen.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Die Ergänzung folgt aus der Neuregelung des § 44.
Zu Nummer 2 (§ 5)
Zu Absatz 1:
Die Ergänzung des § 5 Abs. 1 SAWG stellt klar, dass der EVS und die aus dem Verband nach § 3 EVSG ausgeschiedenen Gemeinden bei der Wahl des jeweiligen Entsorgungssystems vorrangig die Ziele des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Abfallreduzierung zu beachten haben.
Zu Absatz 2:
In Folge der Änderung des Absatzes 2 Nr. 2 ist es nunmehr zulässig, neben der Kompostierung auch andere sinnvolle Verwertungsmöglichkeiten für die bei den Gemeinden anfallenden bzw. diesen überlassenen Park- und Grünschnittabfälle zu nutzen.
Zu Absatz 3:
Die Vorschrift wird im Hinblick auf die Neuregelung in Absatz 1 redaktionell angepasst.
Zu Absatz 5:
Mit dem Gesetz Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15. März 2006 (Amtsbl. S. 602) wurden die Vorschriften über den Träger der Sonderabfallentsorgung aufgehoben. Das Gesetz ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Damit ist auch die Andienungspflicht für die von den nach § 3 EVSG ausgeschiedenen Kommunen eingesammelten Problemabfälle entfallen. Dieser Änderung trägt Absatz 5 Nr. 2 Rechnung.
Zu Nummer 3 (§ 8)
Die Änderung beinhaltet die Übertragung der von den Kommunen bisher wahrgenommenen Aufgaben (Gebühreninkasso, Behälter- und Gebührenverwaltung, Koordination und Kontrolle der Behältertauschvorgänge, Reklamationsmanagement) auf den EVS. Die Notwendigkeit zur Erhebung und Weiterleitung der Kundendaten durch die Kommunen an den EVS bleibt hiervon unberührt.
Zu Nummer 4 (§ 44)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten des Gesetzes. Durch § 44 wird eine Befristung des SAWG bis zum 31. Dezember 2015 vorgenommen.
Zu Artikel 3:
Es wird festgelegt, dass die Änderungen des Gesetzes nach dem Tage der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft treten.
Die Drucksache 13/2227 ist hiermit gegenstandlos.