GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion: Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes und des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1
Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes
§ 3 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 75) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer angefügt:
„4. bei Aufführungen in Kultureinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 für Darstellende und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.“
2. In Absatz 3 wird die Nummer 2 durch folgende Nummer 2 und 3 ersetzt:
„2. die Gaststätte inhabergeführt ist. Dies setzt voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte im Sinne des § 21 des Gaststättengesetzes oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, sofern es sich hierbei nicht lediglich um eine gelegentliche Mithilfe einer volljährigen Person handelt.
3. die Gaststätte über eine Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmeter verfügt und den Gästen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden.“
3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3 Nummer 1 und 3 gelten auch für Vereinsheime.“
4. In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3“ die Angabe „Nummer 1“ gestrichen.
5. In Absatz 8 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 2 und 3“ ersetzt und nach dem Wort „sichtbar“ die Wörter „insbesondere im Eingangsbereich“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Ersten Gesetzes
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Im Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. S. 807), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 44 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird nach § 27 folgender § 27a eingefügt:
„27a
Rauchverbot in Kindertagespflege
In Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen in Anwesenheit der Kinder nicht gestattet.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
B e g r ü n d u n g :
A. Allgemeines
Das grundsätzliche Rauchverbot in Gaststätten i.S.d. § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes gilt in allen gastronomischen Bereichen und erfasst deshalb eine heterogene Betriebsstruktur verschiedenster Gastronomieformen bis hin zu Mischformen der Betriebsführung, in der – wie etwa bei Spielbanken, Spielhallen und Eventbetrieben– gastronomische Einrichtungen innerhalb sonstiger Formen gewerblicher und außergewerblicher Betriebsführung das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten gleichfalls einhalten müssen, dabei allerdings wie die sonstigen Gastronomiebetriebe auch, die Ausnahmen vom Rauchverbot nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen dürfen.
Insoweit hat sich das Konzept des Gesetzes in seiner bisherigen Form grundsätzlich bewährt, nicht zuletzt deshalb, weil das saarländische Nichtraucherschutzgesetz abweichend zu allen anderen Landesgesetzen bereits von Anbeginn Regelungen auch zur Berücksichtigung berechtigter Schutzinteressen der Gastronomie, namentlich der getränkegeprägten Kleingastronomie, enthielt.
Hieran gilt es nunmehr anzuknüpfen und im Wege einer Feinjustierung eine Anpassung des Gesetzes auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 (Lv2/08, Lv3/08 und Lv6/08) betreffend die Ausnahmeregelungen für die Kleingastronomie vorzunehmen.
Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 (1BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08) ist ein weiterer Weg einer Ausnahme vom Rauchverbot in der Gastronomie für Kleingaststätten mit Getränkeprägung eröffnet worden, um dem Bedürfnis einer umfassenden Umschreibung der Kleingaststätte Rechnung zu tragen. Hieran knüpft der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 an.
Im Interesse einer eindeutigeren Erfassung dieses Gaststättentypus soll, wie vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes im Rahmen seiner Zwischenregelung verkündet, deshalb die bestehende Ausnahmeregelung für inhabergeführte Kleingaststätten durch die Zulassung der gelegentlichen Mithilfe auch nicht für familienangehörige Personen und den Ansatz der Getränkeprägung in Verbindung mit einem Höchstmaß der Gastraumfläche erweitert werden.
Die Voraussetzungen des BVerfG für eine Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten unter 75 Quadratmeter wurden zusätzlich um die Möglichkeit des Verabreichens von kalten und einfach zubereiteten warmen Speisen für die Gastronomiebetriebe ergänzt. Dies soll auch einfaches Zubereiten in den Gaststätten als „Beiwerk“ zum Angebot von Getränken erlauben.
Des Weiteren soll ein Ausnahmetatbestand vom Rauchverbot für Einzelfälle als Bestandteil einer künstlerischen Aufführung aufgenommen werden. Damit soll dem Anliegen der Kulturschaffenden durch eine Ausnahme vom Rauchverbot bei künstlerischen Aufführungen Rechnung getragen werden.
Zusätzlich zu dem bereits bestehenden Rauchverbot in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wird durch Änderung des AG KJHG nunmehr zur Stärkung des Gesundheitsschutzes von Kindern auch in den Räumen der „Tagesmütter“ bei Anwesenheit der Kinder ein Rauchverbot eingeführt.
B. Im Einzelnen:
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1:
Soweit das Rauchen in Einzelfällen als Bestandteil einer künstlerischen Aufführung Ausdruck der Kunstfreiheit ist, entspricht die Ausnahme vom Rauchverbot wegen der zeitlichen und quantitativen Geringfügigkeit der Belastung der Verhältnismäßigkeit und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG.
Zu Nummer 2:
In der bisher bestehenden Ausnahme vom Rauchverbot für inhabergeführten Gaststätten wird die Beschränkung der gelegentlichen Mithilfe auf volljährige Familienangehörige aufgehoben und zur Gewährleistung von Chancengleichheit in dem Wettbewerb zwischen inhabergeführten Gaststätten und der Gastronomie im Übrigen auf die gelegentliche Mithilfe einer volljährigen Person ausgedehnt.
Es wird eine Ausnahme vom Rauchverbot des § 2 Absatz 1 Nummer 7 für solche kleineren Gaststätten zugelassen, die zwar nicht allein vom Inhaber geführt werden bzw. geführt werden können, aber wie diese Betriebe wegen des verhältnismäßig geringen Umsatzes und dadurch bedingter geringer Rücklagen sowie eines hohen Anteils von Raucherinnen und Rauchern unter ihren Gästen durch das für größere Gaststätten durch die Nebenraumausnahme des § 3 Absatz 3 Nummer 1 eingeschränkte Rauchverbot, in ihrer Existenz bedroht sind.
Als Maßstab für die Befreiung vom Nichtraucherschutz wird eine Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmeter definiert. Unter der Gastraumfläche ist der gesamte Raum zu verstehen, der für den Aufenthalt der Gäste vorgesehen ist, also die Räume, wo Tische und Stühle für den Aufenthalt der Gäste bereit gehalten werden einschließlich des gesamten Thekenbereiches, Räume, wo Gäste tanzen, spielen oder sonstigen in Gaststätten üblichen Beschäftigungen und Unterhaltungen nachgehen können. Nicht einzubeziehen sind Küchen, so genannte Nebenräume, wie separate Eingangsbereiche, Toilettenanlagen, Flure und sonstige Räume, soweit sie nicht dem Aufenthalt der Gäste dienen oder nicht zu Gaststättenzwecken genutzt werden, sowie die sonstigen privaten Räume der Betreiberin oder des Betreibers der Gaststätte.
In solch kleinen Gaststätten dürfen trotz einer ausgeprägten Ausrichtung auf das Angebot von Getränken als „Beiwerk“ begleitend einfach zubereitete Speisen angeboten werden. Durch das begleitende Angebot von kalten und einfach zubereiteten warmen Speisen unterscheiden sich kleine Gaststätten nicht maßgeblich von der ausschließlich getränkegeprägten Kleingastronomie. Die Bezugnahme auf kalte und einfach zubereitete warme Speisen entspricht diesbezüglich der Zwischenregelung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes.
Zu Nummer 3:
Vereinsheime sind gerade prädestiniert für die 75 qm Regelung. Daher ist die Ausnahme für Vereinsheime auch auf die Nummer 3 des Absatzes 3 auszudehnen.
Zu Nummer 4:
Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Nummer 5:
Folgeänderung zu Nummer 2
Zu Artikel 2:
Zusätzlich zu dem bereits bestehenden Rauchverbot in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wird durch Änderung des AG KJHG nunmehr zur Stärkung des Gesundheitsschutzes von Kindern auch in den Räumen der „Tagesmütter“ bei Anwesenheit der Kinder ein Rauchverbot eingeführt.
Zu Artikel 3:
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.