14. 08. 2008

GESETZENTWURFder CDU-Landtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion, der FDP-Landtagsfraktion und der B90/Grüne-Landtagsfraktion: 21. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz)

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes erfolgt künftig eine weitreichende Gleichstellung des neuen familienrechtlichen Instituts „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ an das familienrechtliche Institut der Ehe. Dies hat insbesondere Auswirkungen im Versorgungs-recht: Eingetragene Lebenspartner werden künftig in den Kreis der Hinterbliebenen, und damit in den Kreis der Versorgungsempfänger aufgenommen. Zudem werden die eingetragenen Lebenspartner künftig in den Anwendungsbereich der Beihilfeverordnung einbezogen.

 

Im saarländischen Abgeordnetenrecht gibt es noch keine Gleichstellung beider familienrechtlicher Institute. Das saarländische Abgeordnetenrecht orientiert sich allerdings in jahrelang geübter Praxis an dem vom Beamtenrecht gezogenen Rechtsrahmen. Es gibt auch keinen Grund, diesen Maßstab im vorliegenden Fall aufzugeben.

Außerdem stehen begriffliche Anpassungen an die tarifrechtliche Gleichstellung von Angestellten und Arbeitern und an die Neuregelung der Rentenversicherung aus.

B. Lösung

Eingetragene Lebenspartner werden wie bislang schon die Ehegatten in die versorgungsrechtlich relevanten Vorschriften des Abgeordnetengesetzes aufgenommen. Hinsichtlich der Anwendung der Beihilfeverordnung auf eingetragene Lebenspartner bedarf es wegen der bestehenden vollumfänglichen Verweisung im Abgeordnetengesetz keiner Änderung.

Die notwendigen redaktionellen Anpassungen an die tarifliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten und an die Neuregelung der Rentenversicherung werden vorgenommen.

C. Alternativen

Im Rahmen der Zielsetzung keine.

D. Kosten

Durch die Ausweitung des Kreises der Versorgungsberechtigten und der Beihilfeempfangsberechtigten kann es zu einer Kostensteigerung kommen. Verlässliche Zahlen über den anspruchsberechtigten Personenkreis liegen nicht vor und lassen sich auch nicht ermitteln.

21. Gesetz

zur Änderung des Gesetzes über

die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes

(Abgeordnetengesetz)

Vom ...

Der Landtag wolle beschließen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz) vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 656), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 14), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 37 das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.

2. In § 10 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „den überlebenden eingetragenen Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 15 werden in Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort „zur“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt und nach dem Wort „Rentenversicherung“ die Wörter „der Angestellten“ gestrichen.

4. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „der überlebende eingetragene Lebenspartner“ eingefügt.

5. In § 17 werden in Absatz 1 Satz 1, in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der überlebende eingetragene Lebenspartner“ eingefügt.

6. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort „Angestellter“ durch das Wort „Beschäftigter“ ersetzt.

7. In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Beschäftigte“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

B e g r ü n d u n g :

A. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Saarländischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes erfolgt künftig eine weitreichende Gleichstellung des neuen familienrechtlichen Instituts „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ an das familienrechtliche Institut der Ehe. Dies hat insbesondere Auswirkungen im Versorgungs-recht: Eingetragene Lebenspartner werden künftig in den Kreis der Hinterbliebenen, und damit in den Kreis der Versorgungsempfänger aufgenommen. Zudem werden die eingetragenen Lebenspartner künftig in den Anwendungsbereich der Beihilfeverordnung einbezogen.

Im saarländischen Abgeordnetenrecht gibt es noch keine Gleichstellung beider familienrechtlicher Institute. Das saarländische Abgeordnetenrecht orientiert sich allerdings in jahrelang geübter Praxis an dem vom Beamtenrecht gezogenen Rechtsrahmen. Es gibt auch keinen Grund, diesen Maßstab im vorliegenden Fall aufzugeben.

Eingetragene Lebenspartner werden daher wie bislang schon die Ehegatten in die versorgungsrechtlich relevanten Vorschriften des Abgeordnetengesetzes aufgenommen. Hinsichtlich der Anwendung der Beihilfeverordnung auf eingetragene Lebenspartner bedarf es wegen der bestehenden vollumfänglichen Verweisung im Abgeordnetengesetz keiner Änderung.

Außerdem stehen begriffliche Anpassungen an die tarifrechtliche Gleichstellung von Angestellten und Arbeitern und an die Neuregelung der Rentenversicherung aus. Die notwendigen redaktionellen Anpassungen werden vorgenommen.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1, Nummer 3, Nummer 6 und Nummer 7

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der Gleichstellung von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Tarifrecht sowie aufgrund der Neuregelung des Rentenversicherungsrechts.

Zu Nummer 2, Nummer 4 und Nummer 5

Durch die Erweiterung der jeweiligen Aufzählungen um eingetragene Lebenspartner wird eine Gleichstellung mit Ehegatten bezüglich eines Anspruchs auf das Übergangsgeld, auf das Überbrückungsgeld und auf die Hinterbliebenenversorgung erreicht.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

 

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