12. 06. 2008

GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion und der FDP-Landtagsfraktion:Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Der Landtag wolle beschließen:

Artikel 1

Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 19 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

 

1. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1 bis 5; in den neuen Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

2. In § 44 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 41 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

B e g r ü n d u n g :

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2008 (2 BvK 1/07) zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht muss davon ausgegangen werden, dass auch die Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 41 Abs. 1 des saarländischen Kommunalwahlgesetzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Sie wird daher gestrichen.

 

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Februar 2012

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