Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 19 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 bis 6 werden Absätze 1 bis 5; in den neuen Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 44 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 41 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
B e g r ü n d u n g :
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2008 (2 BvK 1/07) zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht muss davon ausgegangen werden, dass auch die Fünf-Prozent-Sperrklausel in § 41 Abs. 1 des saarländischen Kommunalwahlgesetzes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Sie wird daher gestrichen.