GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (Kinder- und Jugendförderungsgesetz – 2. AG KJHG)
A. Problem und Ziel
Das 2. AG KJHG ist am 1.Juli 1994 in Kraft getreten. Es regelt unter anderem die Rahmenbedingungen zur Förderung der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit. In § 4 des 2. AG KJHG sind die Förderbeträge für Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen, Bildungsmaßnahmen und Freizeitmaßnahmen festgesetzt. Demnach werden Fortbildungsmaßnahmen mit einem Betrag von 25,00 DM (jetzt 12,80 €), Bildungsmaßnahmen mit einem Betrag von 20,00 DM (jetzt 10,25 €) und Freizeitmaßnahmen mit einem Betrag von 3,00 DM (jetzt 1,53 €) je Tag und Teilnehmer/in gefördert. Der Förderbetrag erhöht sich bei Fortbildungs- und Bildungsmaßnahmen um 5,15 € für Maßnahmen von Trägern, die selbst bzw. deren landesweite Dachorganisationen über keinen vom Land geförderten Jugendbildungsreferenten verfügen. Die genannten Fördersummen gelten maximal bis zur Höhe des tatsächlichen Fehlbetrages. Bei den zentralen Führungsmitteln liegt der Sockelbetrag seither bei 15.000 DM bzw. 7.669 €.
Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen und Bildungsmaßnahmen sind Pflichtleistungen der Jugendhilfe. Die Förderung von Freizeitmaßnahmen ist eine Kann-Leistung. Die genannten Fördersätze wurden im Jahre 1994 in das Gesetz aufgenommen und sind seither gleich geblieben. Sie wurden in den letzten 14 Jahren nicht an die allgemeine Kostensteigerung angepasst. Die Kinder- und Jugendverbände fordern bereits seit langem eine entsprechende Anpassung. Anlässlich eines Treffens des saarländischen Kabinetts mit dem Vorstand des Landesjugendringes Saar wurde eine Erhöhung der Fördermittel um 10 % in Aussicht gestellt.
B. Lösung
Anhebung der Fördersätze um 10 %.
C. Alternative
Beibehaltung der unbefriedigenden Zuschusspraxis.
D. Kosten
Für die Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter sind im Haushalt 2008 125.000 € eingestellt. Eine Erhöhung der Fördermittel um 10 % würde einen Mehrbedarf von 12.500 € bedeuten. Für Bildungsmaßnahmen sind 400.000 € eingestellt. Eine entsprechende Erhöhung hat einen Mehrbedarf von 40.000 € zur Folge. Für Freizeitmaßnahmen beträgt der Mittelansatz 280.000 €, was einen Mehrbedarf von 28.000 € nach sich zieht. Der Landeshaushalt würde um 80.500 € mehr belastet. Diese Einschätzung setzt voraus, dass das Antragsvolumen gegenüber den Vorjahren annähernd gleich bleibt. Eine höhere Zahl von Anträgen würde die Belastung des Landeshaushaltes im Bereich der Pflichtleistungen noch steigern. Die Erhöhung des Sockelbetrages bei den Zentralen Führungsmitteln um 10 % führt zu einer weiteren Kostensteigerung von 8.000 €. Somit ergibt sich eine Gesamtmehrbelastung für den Landeshaushalt von 88.500 €.
G e s e t z
zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Kinder- und Jugendsozialarbeit,
der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
(Kinder- und Jugendförderungsgesetz – 2. AG KJHG)
Der Landtag des Saarlandes wolle beschließen:
Artikel 1
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe “12,80 Euro” durch die Angabe „14,08 Euro“ ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe "5,15 Euro" durch die Angabe „5,67 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "10,25 Euro" durch die Angabe „11,28 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "1,53 Euro" durch die Angabe „1,68 Euro“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "7.669 Euro" durch die Angabe „8.436 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
B e g r ü n d u n g :
Zu Nummer 1:
Die Veränderungen ergeben sich durch die Erhöhung der Förderbeträge um 10 vom Hundert.
Zu Nummer 2:
Die Veränderungen ergeben sich zum durch die Erhöhung der Förderbeträge um 10 vom Hundert. Durch die Erhöhung des Sockelbetrages ergeben sich insbesondere für kleinere Träger größere Handlungsspielräume.