Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt gefasst:
„Für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland ist der Landkreis Saarlouis zuständig.“
Artikel 2
Änderung des Verwaltungsstrukturreformgesetzes
Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeines
Der Gesetzentwurf bezweckt eine Klarstellung der Zuständigkeiten des Landesverwaltungsamtes. Das Landesverwaltungsamt ist im Saarland u. a. zentral für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die ab dem 1. Januar 2008 begangen wurden, zuständig. Zu diesen zählen insbesondere die Ordnungswidrigkeiten nach § 24 und §§ 24a bis 24c des Straßenverkehrsgesetzes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes).
Durch das Verwaltungsstrukturreformgesetz wurde darüber hinaus die Zuständigkeit für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland (insb. § 4 des Straßenverkehrsgesetzes), die als Verwaltungsverfahren nicht dem besonderen Verfahrens-recht des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten unterliegen, mit auf das Landesverwaltungsamt übertragen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes). Aufgrund des Sachzusammenhanges zum Fahrerlaubnisrecht soll für diese Aufgabe die ursprüngliche (zentrale) Zuständigkeit des Landkreises Saarlouis klargestellt werden.
B. Im Einzelnen
Artikel 1
Die Zuständigkeit für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes) wird aufgrund des Sachzusammenhangs zum Fahrerlaubnisrecht (vgl. § 1 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes) beim Landkreis Saarlouis begründet.
Artikel 2
Als Folgeänderung zur Artikel 1 ist die Übergangsregelung betreffend die Zuständigkeit für Maßnahmen gegenüber Fahrerlaubnisinhabern im Ausland in Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes aufzuheben.
Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.