Der Landtag wolle beschließen:
Um Schwachstellen im polizeilichen Sicherheitssystem zu schließen, wurde dem Bund im Rahmen der Föderalismusreform die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, übertragen. Dabei handelt es sich um Situationen, in denen die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde allein nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht. Das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BKAG) dient der einfachgesetzlichen Umsetzung dieser neuen Gesetzgebungskompetenz des Bundes und wurde vom Deutschen Bundestag am 12. November 2008 nach Maßgabe von Änderungen angenommen.
Ziel des BKAG ist die Verbesserung und Optimierung der Möglichkeiten bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus durch das BKA, denn die Freiheitsrechte, die unser Grundgesetz verbürgt, bedürfen des Schutzes durch den Rechtsstaat. Aufgrund dessen erhält das Bundeskriminalamt in bestimmten Fallgruppen erstmals die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus sowie entsprechende Befugnisse. Es wird in diesem Bereich sowohl für die Strafverfolgung als auch für die Gefahrenabwehr zuständig.
Zwar ist die Aufgabe der Verhinderung von Straftaten nach der Ordnung des Grundgesetzes - mit kleinen grenzpolizeilichen Ausnahmen - bisher alleine Sache der Polizeien der Bundesländer gewesen. Wegen der neu entstandenen besonderen Schwere der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus und weil es dabei immer um internationale Zusammenarbeit geht, die in der Regel länderübergreifend ist, soll das BKA abweichend von der bisherigen Ordnung eine Gefahrenabwehrbefugnis für diese und für keine anderen Gefahren erhalten.
Dabei werden die Länderpolizeien nicht in ihren Kompetenzen beschnitten: Die Zuständigkeit des BKA kommt ergänzend zu der Zuständigkeit der Länderpolizeien und der Landeskriminalämter hinzu, sie ist additiv. Durch die gewählte Konstruktion werden die Kompetenzen klarer als bisher geregelt und die Befugnisse der Länder werden eindeutig als unberührt herausgestellt (vgl. Artikel I § 4a Abs. 2 Satz 1 BKAG). Darüber hinaus bleiben die so genannte informelle Gewaltenteilung sowie die bisherigen informationstechnisch relevanten Normen im BKAG unberührt.
Bei der Schaffung der neuen Eingriffsbefugnisse wurde darauf geachtet, dass nicht unnötig in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen wird und dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten werden. Darüber hinaus stellen - mit einer Ausnahme - praktisch alle Regelungen des BKAG bereits langjährig bestehende Standardregelungen für die Landespolizeien dar. Die Ausnahme bildet lediglich die Schaffung des verdeckten Eingriffs in informationstechnische Systeme in § 20k BKAG, die so genannte Onlinedurchsuchung. Diese ist jedoch nur dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für den Bestand des Staates besteht. Ebenso muss die Anordnung durch eine Richterin/einen Richter erfolgen. Darüber hinaus werden zwei BKA-Beamte und der unabhängige Datenschutzbeauftragte des BKA prüfen, ob der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung verletzt wird. Bei Zweifeln eines der Beteiligten oder bei Uneinigkeit zwischen den Beteiligten in Bezug auf die Kernbereichesrelevanz sind die Daten entweder zu löschen oder unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung vorzulegen. Durch dieses Verfahren wird dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger hinreichend Rechnung getragen.
Das Gesetz hat nicht die Aushöhlung der Grundrechte zum Ziel, sondern gerade die Sicherung der höchsten Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Der Landtag begrüßt,
- dass durch das BKAG die Gefahrenabwehr im Bereich des internationalen Terrorismus optimiert wird,
- dass das BKA die Aufgabe der Verhütung von terroristischen Straftaten im Rahmen der bestehenden Sicherheitsarchitektur der Bundesrepublik Deutschland erhält, ohne dass den Ländern Zuständigkeiten weggenommen werden.
Der Landtag fordert die Landesregierung auf, dem BKAG im Bundesrat zuzustimmen.